20. Februar 2007
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13:38
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Gem § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) muss der Halter eines Kraftfahrzeuges eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Gem. § 6 PflVG wird ein Verstoß dagegen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Abhängig davon ob Sie vor 2 Jahren an die Versicherung herangetreten sind, kann durch die (vermutlich) nicht vorgenommene Ablehnung Ihres Angebots der Versicherung ein Versicherungsvertrag gem. § 5 Abs. 3 PflVG zustande gekommen sein, deren Versicherungsprämien Sie der Versicherung noch zu zahlen haben.
Sie sollten daher prüfen, ob mit der Versicherung bereits vor 2 Jahren ein Haftpflichtversicherungsvertrag zustande gekommen ist. Dies kann aber erst nach Prüfung aller Ihrer Unterlagen erfolgen.
Grundsätzlich sollten Sie aber, gerade unter Berücksichtigung der möglichen strafrechtlichen Konsequenzen und damit im eigenen Interesse eine nachträgliche Haftpflichtversicherung abschließen und im Zweifel das Angebot der Versicherung annehmen und die Haftpflichtversicherung nachzahlen. Dadurch erhalten Sie nachträglichen Versicherungsschutz und haben somit Ihr Fahrzeug mit der nötigen Haftpflichtversicherung genutzt.
Durch die nachträgliche Versicherung haben Sie dann natürlich auch in diesem Zeitraum Versicherungsschutz.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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