Keine Möglichkeit zum Dienst anzutreten

31. Juli 2008 10:52 |
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Strafrecht


Beantwortet von


09:32
Guten Tag,

Leider ist mir etwas sehr Unangenehmes wiederfahren. Ich sollte am 1.7.2008 zum Grundwehrdienst antreten. Vor dem Antritt bin ich noch in den Urlaub gefahren wo ich leider einen Verkehrsunfall hatte und so meinen Rückflug verpasste da ich im Krankenhaus behandelt wurde. Polizeilich ist der Unfall nicht dokumentiert, hatte aber eine Bestätigung des Krankenhauses.

Leider fehlten mir die finanziellen Mittel um einen Rückflug zu buchen und somit konnte ich nicht zum Dienst antreten. Da ich den Antrag auf Zurückstellung zu spät gestellt habe, gelte ich jetzt bereits als Soldat.
Bei einem Gepräch mit dem Kompaniechef hat sich herausgesetllt das die Sache am 4.8.2008 zum Staatsanwalt gegeben wird und ein Verfahren zwecks Fahnenflucht gegen mich eingeleitet wird.

Nun meine Fragen:

Kann man noch verhindern das ich zur Fahndung ausgeschrieben werde?

Wie verhält es sich mit der Verjährungszeit? Kann ich also nach 5 Jahren nach Deutschland zurückkehren ohne das mir der Prozess gemacht wird?

Mit welcher Intensietät wird Weltweit nach Fahnenflüchtigen gesucht?

Mfg
31. Juli 2008 | 11:48

Antwort

von


(246)
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Tel: 089/22843355
Web: https://www.kanzlei-kaempf.net
E-Mail: info@kanzlei-kaempf.net
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Vorliegend gehe ich davon aus, dass die Feldjägertruppe bereits Sachverhaltskenntnis hat und bereits auf der Suche nach Ihnen ist bzw. die Fahndung nach Ihnen aufgenommen hat.

Die Verfolgungsverjährung beträgt fünf Jahre gemäß § 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB (Strafgesetzbuch), da § 16 WStG (Wehrstrafgesetz) für die Fahnenflucht eine Strafe von bis zu fünf Jahren vorsieht. Bitte beachten Sie, dass diese Verjährungsfrist unter anderem durch verschiedene Ereignisse unterbrochen werden kann (z.B. die Anordnung einer richterlichen Vernehmung, den Erlass eines Haftbefehls u.a.), § 78 c StGB.
Das Strafmaß der Fahnenflucht reduziert sich gemäß § 16 Absatz 3 WStG, wenn Sie sich binnen eines Monats stellen und bereit sind, Ihrem Wehrdienst nachzukommen.
Diesbezüglich sei noch angemerkt, dass es sich hierbei um die maximal auszuurteilende Strafe handelt. Bei einem Ersttäter ist aber nicht davon auszugehen, dass es zu einer Haftstrafe kommen wird.

Ich empfehle Ihnen aus diesem Grunde zur Vermeidung weiterer Nachteile, sich baldmöglichst bei Ihrem Kompaniechef zu melden, Ihre Rückkehr in die Kaserne anzukündigen und eben dort persönlich vorstellig zu werden.
Vor Ort können Sie dann nochmals unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen (Bestätigung des Krankenhauses) und Darlegung Ihrer finanziellen Situation Ihr Missgeschick schildern. Unter Umständen kann hierdurch erreicht werden, dass lediglich disziplinarische Maßnahmen gegen Sie eingeleitet werden und von einer strafrechtlichen Verfolgung abgesehen wird.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

www.kanzlei-kaempf.net


Rückfrage vom Fragesteller 31. Juli 2008 | 15:42

Guten Tag,

So wie ich das jetzt verstanden habe verjährt also Fahnenflucht nicht, da bei laufenden Haftbefehl die Verjährungszeit unterbrochen ist. Es verjährt ebenfalls auch nur die Verfolgung und nicht die Straftat?

Stellt mir die Bundeswehr Mittel zur verfügung um beim Kompaniechef vorstellig zu werden? Ich bin ja nicht gewillt fahnenflüchtig zu sein.

Mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. August 2008 | 09:32

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich wie folgt:

Ab dem Zeitpunkt, in welchem Verfolgungsverjährung eintritt, ist eine Verfolgung der Straftat nicht mehr möglich, man könnte auch davon sprechen, dass die Straftat verjährt ist.

Ich empfehle Ihnen, sich mit Ihrem Kompaniechef telefonisch in Verbindung zu setzen, um die weitere Vorgehensweise mit diesem abzustimmen.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

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