2. Oktober 2025
|
11:52
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Westerstr. 24
28857 Syke
Tel: 04242/5740585
Web: https://www.smart-advo.de
E-Mail: fea@smart-advo.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In einer Situation wie der von Ihnen geschilderten ist zunächst zu unterscheiden, welche Leistungsträger für Ihre Partnerin in Betracht kommen. Ihre Partnerin ist – wie Sie ausführen – aus dem Krankengeld ausgesteuert, sodass die Krankenkasse nicht mehr zuständig ist. Auch die Rentenversicherung verweigert offenbar die Kostenübernahme, weil entweder keine Erwerbsminderungsrente bewilligt wurde oder die Reha nicht in deren Zuständigkeitsbereich fällt.
Grundsätzlich steht Ihrer Partnerin als ausgesteuerte Versicherte zunächst ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach § 145 SGB III („Nahtlosigkeitsregelung") zu, sofern noch ein Restanspruch besteht und ärztlich eine fortbestehende Leistungsunfähigkeit bescheinigt wird. Wird dieser Anspruch von der Agentur für Arbeit verneint oder beendet, greift nachrangig die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Bürgergeld). Hier ist das Jobcenter zuständig. Die Bearbeitungszeit von acht Wochen ist zwar gängige Praxis, aber rechtlich problematisch. Wenn akute Mittellosigkeit droht, besteht die Möglichkeit, beim Jobcenter einen Antrag auf Vorschuss (§ 42 SGB I) zu stellen. Hierauf sollte sich Ihre Partnerin ausdrücklich berufen.
Hinsichtlich Ihrer eigenen Rolle ist entscheidend: Sie sind weder verheiratet noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. In diesem Fall besteht nach geltendem Recht keine gesetzliche Unterhaltspflicht. Allerdings prüft das Jobcenter im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II), ob Sie „Partner" im gleichen Haushalt sind. Da Sie gemeinsam eingezogen sind und den Mietvertrag unterschrieben haben, unterstellt das Jobcenter in der Regel eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Folge wäre, dass Ihr Einkommen bei der Leistungsberechnung Ihrer Partnerin berücksichtigt wird. Dies ist in der Praxis häufig der Grund, warum die Agentur oder das Jobcenter meint, Sie seien „zuständig", Ihre Partnerin finanziell aufzufangen.
Rechtlich lässt sich diese Unterstellung aber anfechten, wenn Sie erst seit kurzem zusammenleben und eine solche Einstehensgemeinschaft tatsächlich (noch) nicht besteht. Eine reine Wohngemeinschaft ist nicht automatisch eine Bedarfsgemeinschaft. Maßgeblich ist, ob Sie dauerhaft füreinander einstehen wollen wie Ehegatten. Diese Abgrenzung ist erfahrungsgemäß schwierig und oft streitig.
Ihre Partnerin sollte daher:
- Unverzüglich beim Jobcenter einen Antrag auf Bürgergeld stellen und parallel einen Vorschuss nach § 42 SGB I beantragen.
- Ggf. Widerspruch gegen die Einstellung des Arbeitslosengeldes I einlegen, wenn die Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung erfüllt sind.
- Nachweise zur gesundheitlichen Situation beibringen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu untermauern.
Sie selbst können parallel prüfen, ob Sie gegen die Unterstellung einer Bedarfsgemeinschaft vorgehen wollen. Wenn Sie nicht dauerhaft füreinander einstehen, sondern zunächst nur den Wohnraum teilen, ist dies gegenüber dem Jobcenter klarzustellen. Sollte das Jobcenter dennoch Ihr Einkommen heranziehen, kann gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt und im Zweifel einstweiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht beantragt werden.
Zusammenfassend gilt: Eine gesetzliche Pflicht, Ihre Partnerin finanziell zu unterhalten, haben Sie nicht. Ob das Jobcenter Sie im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft dennoch anrechnet, hängt von den konkreten Umständen des Zusammenlebens ab. Wichtig ist, dass Ihre Partnerin jetzt schnell tätig wird und sowohl Vorschussleistungen verlangt als auch prüft, ob ein ALG I nach § 145 SGB III weiterbesteht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari