28. Dezember 2007
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17:26
Antwort
vonRechtsanwalt Björn Cziersky-Reis
Alt-Moabit 62-63
10555 Berlin
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E-Mail: kontakt@kanzlei-cziersky.de
Ihre Anfrage beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:
Die Straftat (Erpressung) muss dem Angeklagten in der mündlichen Hauptverhandlung nachgewiesen werden. Im deutschen Strafprozessrecht gibt es dazu vier Beweismittel im engeren Sinn, nämlich den Zeugenbeweis, den Sachverständigenbeweis, den Urkundenbeweis und den Beweis mittels Augenschein. Ein Beweismittel (im weiteren Sinn) ist aber auch die Aussage des Angeklagten selber.
Wenn nun der Angeklagte im Vorfeld der Hauptverhandlung (wie in dem von Ihnen geschilderten Fall) schon ein umfassendes Geständnis abgelegt hat (entweder in einer mündlichen Aussage insb. in einer polizeilichen Vernehmung oder aber schriftlich), so kann sich das Gericht dafür entscheiden, (zunächst) keine Zeugen zu laden, wenn es damit rechnet, dass der Angeklagte vor Gericht seine Aussage (Geständnis) wiederholt und das Gericht dieses Geständnis für die Sachverhaltsaufklärung als ausreichend erachtet. Eine Nichtladung von Zeugen oder der Verzicht auf eine Ladung erfolgt insbesondere häufig dann, wenn der Angeklagte von einem Rechtsanwalt verteidigt wird und dieser dem Gericht im Vorfeld der Hauptverhandlung angekündigt hat, dass der Angeklagte sein vor der Verhandlung abgelegtes Geständnis in der Hauptverhandlung wiederholen wird.
Das Gericht verzichtet dann aus Zeit- und Kostengründen meist auf eine Zeugenladung (wenn das Geständnis eine umfassende Tataufklärung ermöglicht). Ohne Zeugenvernehmung kann die Hauptverhandlung schneller und einfacher abgeschlossen werden, die Zeugen müssen für ihr Kommen nicht entschädigt werden (wodurch Kosten entstehen würden, die zunächst die Staatskasse auslegen muss) und den Zeugen wird der Gang zum Gericht erspart (viele Zeugen sind dafür dankbar).
Sollte der Angeklagte in der Hauptverhandlung (vielleicht entgegen der früheren Ankündigung) von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, kann in bestimmten Fällen ein vorher gemachtes Geständnis verlesen werden oder durch Vernehmung der Vernehmungsperson in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Im Regelfall wird dann aber die Hauptverhandlung zwecks nachzuholender Zeugenladung unterbrochen, um aufgrund der veränderten Sachlage einen Zeugenbeweis zu erhalten.
Dann würden Sie nach der ersten mündlichen Verhandlung zur nächsten Verhandlung schriftlich geladen werden.
Es kann natürlich auch (aber eher unwahrscheinlich), ein Versehen des Gerichts oder der Geschäftsstelle vorliegen, die möglicherweise vergessen hat, Ihnen eine Ladung zu schicken. Wenn Sie dies ausschließen möchten, können Sie zum Beispiel die Geschäftsstelle anrufen und nachfragen.
Davon abgesehen können Sie natürlich auch einfach als Zuhörer zu der öffentlichen Hauptverhandlung erscheinen, wenn Ihnen der genaue Termin bekannt ist.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Bei Bedarf können Sie gerne die kostenlose Nachfragemöglichkeit nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
3. Januar 2008 | 20:25
Danke für die Antwort. Kurze Nachfrage: Erhalte ich wenigstens eine Mitteilung über das Ergebnis der Verhandlung oder muss ich mich selbst darum kümmern? Ich habe damals bei der Erpressung Geld bezahlt.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
3. Januar 2008 | 20:35
Eine Benachrichtigung über den Ausgang des Verfahrens ist vom Gesetz in diesem Fall nicht vorgeschrieben und erfolgt auch in der Regel nicht. Sie müssten also entweder beim Gericht um eine Nachricht bitten oder sich aus anderen Quellen über den Ausgang des Verfahrens informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt