11. August 2008
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19:29
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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61231 Bad Nauheim
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Der Ehegatte des Schuldners mit eigenem Einkommen wird für die Bemessung des Pfändungsfreibetrages nach § 850c Abs. 4 ZPO berücksichtigt. Eine Berücksichtigung des mitverdienenden Ehegatten ist dann der Fall, wenn der Schuldner zum Unterhalt verpflichte ist und auch tatsächlich Unterhalt leistet. Die Unterhaltsleistung kann u.a. auch darin liegen, dass der Schuldner zum Familienunterhalt beiträgt.
Insoweit beträgt der Pfändungsfreibetrag durch die wechselseitig bestehenden Unterhalspflichten € 1.289,99. Der erhöhte Freibetrag bleibt bei den Ehegatten wechselseitig bestehen.
Jedoch kann auf Antrag eines Gläubigers nach § 850 C Abs. 4 ZPO eine Angleichung der Pfändungsfreibeträge durch das Vollstreckungsgericht vorgenommen werden und zwar nur durch dieses. (Zöller, § 850c, Rndr. 6) Da sie sich beide in einem insolvenzverfahren/Wohlverhaltensphase befinden ist eine solcher Antrag durch ein Gläubiger nicht statthaft.
Allerdings sind Sie gegenüber dem Insolvenzverwalter verpflichtet, Änderungen die den abzuführenden Betrag betreffen können, verpflichtet.
Zur Absicherung sollten Sie dem jeweiligen Insolvenzverwalter mitteilen, dass die Unterhaltspflicht für Ihren Sohn weggefallen ist.
Der Verwalter wird von sich aus den pfändungsfreien Betrag ermitteln und Ihnen mitteilen sollte, ob jeweils ein Anteil des Nettogehaltes pfändbar ist oder nicht.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA