Kein unterhaltspflichtiges Kind mehr - sind wir jetzt pfändbar?

| 11. August 2008 18:32 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Hallo, mein Mann und ich haben beide eine Regelinsolvenz jeder für seine Firma. Unser Sohn ist nun mit der Ausbildung fertig, so haben wir keinen Unterhaltspfichtiges Kind mehr. Sind wir nun Pfändbar? Wir sind beide berufstätig und verdienen jeder ca.1250,00 €. Werden wir nun gepfändet oder trifft es bei uns auch zu das mein Mann für mich und ich für ihn Unterhaltspflichtig sind? Mein Arbeitgeber sagte mir mein Mann würde für mich als Unterhaltspflichtige Person zählen, sodas ich von meinem Lohn nichts gepfändet bekomme. Wir wollen nun unsere Insolvenz nicht gefährden und brauchen daher diese Info. dringend.
11. August 2008 | 19:29

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Der Ehegatte des Schuldners mit eigenem Einkommen wird für die Bemessung des Pfändungsfreibetrages nach § 850c Abs. 4 ZPO berücksichtigt. Eine Berücksichtigung des mitverdienenden Ehegatten ist dann der Fall, wenn der Schuldner zum Unterhalt verpflichte ist und auch tatsächlich Unterhalt leistet. Die Unterhaltsleistung kann u.a. auch darin liegen, dass der Schuldner zum Familienunterhalt beiträgt.

Insoweit beträgt der Pfändungsfreibetrag durch die wechselseitig bestehenden Unterhalspflichten € 1.289,99. Der erhöhte Freibetrag bleibt bei den Ehegatten wechselseitig bestehen.

Jedoch kann auf Antrag eines Gläubigers nach § 850 C Abs. 4 ZPO eine Angleichung der Pfändungsfreibeträge durch das Vollstreckungsgericht vorgenommen werden und zwar nur durch dieses. (Zöller, § 850c, Rndr. 6) Da sie sich beide in einem insolvenzverfahren/Wohlverhaltensphase befinden ist eine solcher Antrag durch ein Gläubiger nicht statthaft.

Allerdings sind Sie gegenüber dem Insolvenzverwalter verpflichtet, Änderungen die den abzuführenden Betrag betreffen können, verpflichtet.

Zur Absicherung sollten Sie dem jeweiligen Insolvenzverwalter mitteilen, dass die Unterhaltspflicht für Ihren Sohn weggefallen ist.

Der Verwalter wird von sich aus den pfändungsfreien Betrag ermitteln und Ihnen mitteilen sollte, ob jeweils ein Anteil des Nettogehaltes pfändbar ist oder nicht.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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