Sehr geehrter Ratsuchender,
die Frage, ob Sie überhaupt haften müssen, richtet sich nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Danach haftet der Arbeitnehmer für Schäden aufgrund leichtester Fahrlässigkeit gar nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilig und bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz voll. Um die Einstufung vornehmen zu können, muss das Fehlverhalten, dass Ihnen und dem Kollegen vorgeworfen wird, genauer untersucht werden.
Falls Sie überhaupt haften, ist weiter zu überprüfen, in welcher Höhe Sie eine Haftung trifft. Die Versicherbarkeit eines Schadens hat große Bedeutung für den Haftungsumfang. Bestehende Versicherungen muss der Arbeitgeber in Anspruch nehmen; ansonsten muss er sich so behandeln lassen, als hätte er übliche und zumutbare Versicherungen abgeschlossen. Die Haftung des Arbeitnehmers ist dann z.B. bei der Vollkaskoversicherung auf die übliche Selbstbeteiligung reduziert.
Da Sie Ihre Frage sehr pauschal gestellt haben, kann ich nicht abschliessend beantworten, ob und in welcher Höhe Sie haften. Sie sollten Ihren Arbeitgeber umgehend auffordern, Ihnen die gestrichenen Überstunden auszuzahlen und keine weitere Verrechnung mehr mit vermeintlichen Schaden vorzunehmen. Setzen Sie dem Arbeitgeber eine kurze Frist von 10 - 14 Tagen zur Zahlung. Zahlt der Arbeitgeber nicht, sollten Sie erwägen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die Sache im Hinblick auf Ihre mögliche Haftung, die Beweismöglichkeiten der Überstunden und die Besonderheiten einer Insolvenz überprüfen lassen.
Mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt
die Frage, ob Sie überhaupt haften müssen, richtet sich nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Danach haftet der Arbeitnehmer für Schäden aufgrund leichtester Fahrlässigkeit gar nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilig und bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz voll. Um die Einstufung vornehmen zu können, muss das Fehlverhalten, dass Ihnen und dem Kollegen vorgeworfen wird, genauer untersucht werden.
Falls Sie überhaupt haften, ist weiter zu überprüfen, in welcher Höhe Sie eine Haftung trifft. Die Versicherbarkeit eines Schadens hat große Bedeutung für den Haftungsumfang. Bestehende Versicherungen muss der Arbeitgeber in Anspruch nehmen; ansonsten muss er sich so behandeln lassen, als hätte er übliche und zumutbare Versicherungen abgeschlossen. Die Haftung des Arbeitnehmers ist dann z.B. bei der Vollkaskoversicherung auf die übliche Selbstbeteiligung reduziert.
Da Sie Ihre Frage sehr pauschal gestellt haben, kann ich nicht abschliessend beantworten, ob und in welcher Höhe Sie haften. Sie sollten Ihren Arbeitgeber umgehend auffordern, Ihnen die gestrichenen Überstunden auszuzahlen und keine weitere Verrechnung mehr mit vermeintlichen Schaden vorzunehmen. Setzen Sie dem Arbeitgeber eine kurze Frist von 10 - 14 Tagen zur Zahlung. Zahlt der Arbeitgeber nicht, sollten Sie erwägen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die Sache im Hinblick auf Ihre mögliche Haftung, die Beweismöglichkeiten der Überstunden und die Besonderheiten einer Insolvenz überprüfen lassen.
Mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
23. August 2007 | 16:01
Was ist ein innerbetrieblicher Schadensausgleich ? und wenn ich sie jetzt richtig verstanden habe muß er mir Fahrlässigkeit nachweisen und dann kann er mich belangen und wenn es so wäre wie kann er mich belangen? Würden sie mich rechtlich vertreten?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
24. August 2007 | 10:21
Die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleiches beschreiben die geschilderte Haftungsverteilung je nach dem Grad des Verschuldens. Die Beweislast für Ihr Verschulden trifft dabei tatsächlich zunächst den Arbeitgeber.
Gerne werde ich Ihre Interessen vertreten. Setzen Sie sich zur weiteren Beauftragung und Erörterung der Aussichten mit mir unter meinen oben angegebenen Kontaktdaten in Verbindung.
Mit freundlichem Gruß