Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
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E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Muss ich die Kompletträder abnehmen obwohl nur Felgen bestellt waren?
Nein, Sie haben sich nach Ihrer Schilderung nur zur Abnahme der Felgen vertraglich verpflichtet.
2. Kann ich darauf bestehen, dass die Felgen auf seine Kosten bei mir angeliefert werden?
Wenn vertraglich eine Abholung und keine Lieferung vereinbart wurde, können Sie auch jetzt keine Lieferung verlangen. Sie können aber die zusätzlichen Kosten für eine erneute Abholung als Schadensersatz fordern, da der von Ihnen beauftragte Spediteur die Felgen aufgrund Verschuldens des Verkäufers beim ersten Mal nicht mitnehmen konnte.
3. Ich bin am 8. April (Sa.) in der Gegend des Verkäufers kann er sich darauf berufen dass es nicht Mo-Fr ist?
Da diese zusätzliche Abholung aufgrund der Vertragspflichtverletzung des Verkäufers notwendig geworden ist, halte ich es für zumutbar, dass der Verkäufer die Felgen auch an einem Samstag (=ebenfalls Werktag) bereitstellt und Ihnen insoweit entgegenkommt.
4. Ich bin an den Felgen nicht mehr interessiert. Kann ich diesbezüglich vom Vertrag zurücktreten?
Wenn der Verkäufer weiterhin entgegen der vertraglichen Vereinbarung auf die Abnahme der Kompletträder besteht, kommt ein Teilrücktritt in Bezug auf die Felgen in Betracht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Anwalt,
besten Dank für Ihre Auskunft. ich habe noch eine Nachfrage:
Wenn der Verkäufer mein Terminangebot für die Abholung am 7. April (SA) ablehnt unter Verweis es ist nicht der richtige Wochentag (MO-Fr) oder ich könne nur Kompletträder aber nicht jedoch nur Felgen abholen. kann ich dann zurücktreten und
hätte ich gegeben falls ein Recht auf Schadensersatz heißt: Kann ich mir die felgen anderweitig besorgen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für ihre Nachfrage.
Wenn der Verkäufer weiterhin nur die Kompletträder anbietet, ist ein Teilrücktritt gerechtfertigt. Wenn er die Felgen isoliert anbietet und nur den Termin ablehnt, halte ich einen Rücktritt für zu riskant, da es keine konkrete vertragliche Verpflichtung zur Bereitstellung exakt an diesem Tag gibt. Dann halte ich die vorherige Androhung einer Abholung zu einem anderen Termin Mo-Fr auf Kosten des Verkäufers für zielführender.
Wenn der Verkäufer die gekauften Felgen nicht wie vertraglich vereinbart zur Verfügung stellt, können Sie entweder den Kaufpreis mindern oder die Felgen auf Kosten des Verkäufers anderweitig besorgen (Deckungskauf).
Fordern Sie den Verkäufer nachweisbar schriftlich unter angemessener Fristsetzung zur Bereitstellung der Felgen auf und drohen Sie bei fruchtlosem Fristablauf die oben genannten rechtlichen Konsequenzen an.
Mit freundlichen Grüßen