31. Mai 2024
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19:10
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Schilling, Dipl.-Jur.
Hessenring 107
61348 Bad Homburg v.d. Höhe
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Basierend auf den von Ihnen geschilderten Informationen ist der PKW zuvor gewerblich von der GmbH genutzt worden, indem sie ihn an Sportvereine zur längerfristigen Nutzung überlassen hat.
Die üblichen Formulare enthalten ein Feld für "Taxi/Mietwagen". Hier müssen wahrheitsgemäße Angaben gemacht werden oder man lässt das Feld frei und macht eben keine Angaben dazu. D.h. Sie dürfen den Käufer nicht bewusst über die Vorgeschichte des Wagens täuschen. Spätestens bei Nachfragen eines Interessenten sollten Sie wahrheitsgemäß antworten. Ob der dargestellte Sachverhalt vergleichbar ist mit einem Mietwagen, halte ich allerdings für zweifelhaft, da das Fahrzeug gerade zur längerfristigen Nutzung ohne schnellen Wechsel der Fahrer zur Verfügung stand.
Eine proaktive Aufklärungspflicht - also ohne Nachfrage des Kaufinteressenten - halte ich für zweifelhaft. Selbst bei Mietwagen wird dies mittlerweile nicht mehr durchgehend angenommen.
Wenn Sie den PKW privat verkaufen, können Sie die Gewährleistung für Sachmängel ausschließen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Christian Schilling, Dipl.-Jur.