2. April 2025
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13:59
Antwort
vonRechtsanwalt Deniz Altundag
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
E-Mail: fea@legal-aide.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall handelt es sich um einen Kaufvertrag mit werkvertraglichen Elementen, da der Schrank nicht nur geliefert, sondern auch eingebaut werden sollte. Da der Schrank nicht vollständig und mangelfrei geliefert wurde, haben Sie grundsätzlich das Recht, Nacherfüllung zu verlangen. Da dies mehrfach fehlgeschlagen ist, können Sie vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.
1. Rücktritt vom Vertrag: Sie haben bereits den Rücktritt erklärt, was rechtlich zulässig ist, da die Nacherfüllung mehrfach fehlgeschlagen ist. Der Rücktritt bedeutet, dass der Vertrag rückabgewickelt werden muss. Das bedeutet, dass Sie den Schrank zurückgeben und den bereits gezahlten Kaufpreis zurückerhalten.
2. Einbehalt des Restbetrags: Da der Schrank nicht vollständig geliefert wurde, sind Sie berechtigt, den noch offenen Betrag von 560 € einzubehalten. Der Einbehalt entspricht dem Wert des nicht gelieferten Teils des Schrankes.
3. Schadensersatz: Sie können Schadensersatz für die Ihnen entstandenen Kosten geltend machen, wie z.B. Anfahrtskosten und Freistellung von der Arbeit. Diese Kosten müssen jedoch konkret nachgewiesen werden. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus dem Verzug des Verkäufers, da dieser die vertraglich geschuldete Leistung nicht rechtzeitig erbracht hat.
4. Abholung des Schrankes: Höffner hat das Recht, den Schrank zurückzufordern, da Sie vom Vertrag zurückgetreten sind. Sie sollten Höffner Termine zur Abholung anbieten, um Ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen.
5. Löcher und Schäden: Für eventuelle Schäden, die durch den Ausbau des Schrankes entstehen, können Sie ebenfalls Schadensersatz verlangen, sofern diese Schäden durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
6. Mahnverfahren: Sollte Höffner ein Mahnverfahren einleiten, können Sie dem widersprechen und Ihre Ansprüche im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geltend machen. Es wäre ratsam, alle relevanten Unterlagen und Beweise zu sammeln, um Ihre Ansprüche zu untermauern.
Zusammenfassend sollten Sie Höffner schriftlich (am besten per Einschreiben) über Ihre Ansprüche informieren und eine Frist zur Rückzahlung des bereits gezahlten Betrags setzen. Gleichzeitig sollten Sie die Abholung des Schrankes ermöglichen, um den Rücktritt vollständig abzuwickeln.
Insgesamt möchte ich Sie jedoch auch darauf hinweisen, dass diese Antwort keine Erstberatung ersetzen kann und ausschließlich dazu dient, einen ersten Überblick über das Rechtsproblem zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen