Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich muss dem Verkäufer zunächst Gelegenheit gegeben werden, den Schaden zu reparieren. Erst nach zwei fehlgeschlagenen Versuchen vermutet das Gesetz eine fehlgeschlagene Mangelbeseitigung und Sie können weitere Rechte wie Schadensersatz oder Minderung geltend machen, § 440 Satz 2 BGB.
Allerdings kann hiervon eine Ausnahme vorliegen, wenn der Mangel oder gescheiterte Nachbesserungsversuche darauf schließen lassen, dass im Betrieb des Verkäufers generell nicht sorgfältig gearbeitet wird (BGH NJW 2016, 3654 Rn. 39 f.). Dann kann es für den Käufer unzumutbar sein, dem Verkäufer eine weitere Möglichkeit zur Mangelbeseitigung einzuräumen. Dies müssten Sie aber im Streitfall beweisen, was ggf. schwierig wird, da der Mangel ja bereits beseitigt wurde.
Insofern können Sie durchaus versuchen, hier den Verkäufer schadensmindernd zu beteiligen und sich dabei auf Unzumutbarkeit aufgrund des „Murks" bei der ersten Nachbesserung zu berufen. Wird dies aber verweigert, bestünde bei gerichtlicher Durchsetzung des Anspruchs ein gewisses Prozessrisiko.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Wie lange währt die Garantie bei Erwerb eines Reisemobils, bei dem der Verkäufer die Antenne aufbaut? Wie hoch schätzen Sie das Prozessrisiko ?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ob und wie lange eine Garantie währt, hängt von den Garantiebestimmungen ab (denn Garantie ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers oder Herstellers).
Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte verjähren innerhalb von 2 Jahren nach Übergabe des Kaufgegenstandes (bei einem gebrauchten Fahrzeug kann diese aber vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden). Diese Verjährung kann aber durch Nachbesserung/Reparatur unterbrochen werden, wenn der Verkäufer dadurch den Mangel anerkennt. Da sich hierüber ggf. streiten lässt, sollten Sie aber falls nötig den Anspruch noch innerhalb der regulären 2 Jahre geltend machen (ich gehe davon aus, dass es sich um ein Neufahrzeug gehandelt hat).
Da Sie den Mangel schon durch eine andere Werkstatt ausbessern haben lassen, ohne dass der Verkäufer den Mangel noch einmal begutachten oder selbst reparieren konnte (wie es das Gesetz grundsätzlich vorsieht), kann es vor Gericht aber schwierig werden. Ich sehe hier eigentlich nur Chancen, wenn die andere Werkstatt vor Gericht bezeugen würde, dass die erste Reparatur völliger Pfusch war und eine zweite Reparatur durch den Verkäufer deshalb unzumutbar für Sie war.
Mit besten Grüßen