Sehr geehrte Ratsuchende,
die Haftung der Verkäuferin für Sachmangel bestimmt sich nach den § 433 ff. BGB.
Die Haftung eines Verkäufers für Sachmängel kann zwar vertraglich bei einem Verkauf von Privat zulässigerweise ausgeschlossen werden.
Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. Wichtig dürfte in Ihrem Fall der § 444 BGB werden, der da lautet:
„§ 444 Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat."
Dies bedeutet, dass trotz vertraglichem Ausschluss der Sachmangelhaftung Ansprüche also nicht gänzlich ausgeschlossen sind.
Nun scheint der Verkäuferin die Feuchtigkeit jedenfalls durch die Ersteigentümer bekannt gewesen zu sein. Dennoch hat sie den Mangel trotz mehrfacher Nachfrage verschwiegen. Wenn sie also von dem Mangel wusste, hat sie ihn jedenfalls bewusst verschwiegen (und hat nicht bloß vergessen, ihn zu erwähnen).
Insofern kann eine Inanspruchnahme der Verkäuferin durchaus Erfolg versprechend sein.
(Nachteil: In einer Klage müssten Sie ggf. beweisen, dass die Verkäuferin Kenntnis von der Feuchtigkeit hatte, z.B. durch Zeugenaussage der Voreigentümer.)
Da eine Insanspruchnahme auch von technischen Details abhängen kann, z.B. ob der frühere Wasserschaden dieselbe Ursache wie der jetzige hatte etc., halte ich es für zweckmäßig, den Sachverhalt inkl. der vorhandenen Unterlagen im Rahmen einer persönlichen Beratung von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Falls Sie noch Fragen haben: Nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion! Wenn Sie möchten, werde ich gerne in der Sache für Sie tätig. Rufen Sie dazu gerne an unter 0231.580 94 95.
Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
Kanzleianschrift:
Großholthauser Str. 124
44227 Dortmund
Kontaktmöglichkeiten:
Telefon: 0231. 580 94 95
Fax: 0231. 580 94 96
Email: info@ra-belgardt.de
www.ra-belgardt.de
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die Haftung der Verkäuferin für Sachmangel bestimmt sich nach den § 433 ff. BGB.
Die Haftung eines Verkäufers für Sachmängel kann zwar vertraglich bei einem Verkauf von Privat zulässigerweise ausgeschlossen werden.
Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. Wichtig dürfte in Ihrem Fall der § 444 BGB werden, der da lautet:
„§ 444 Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat."
Dies bedeutet, dass trotz vertraglichem Ausschluss der Sachmangelhaftung Ansprüche also nicht gänzlich ausgeschlossen sind.
Nun scheint der Verkäuferin die Feuchtigkeit jedenfalls durch die Ersteigentümer bekannt gewesen zu sein. Dennoch hat sie den Mangel trotz mehrfacher Nachfrage verschwiegen. Wenn sie also von dem Mangel wusste, hat sie ihn jedenfalls bewusst verschwiegen (und hat nicht bloß vergessen, ihn zu erwähnen).
Insofern kann eine Inanspruchnahme der Verkäuferin durchaus Erfolg versprechend sein.
(Nachteil: In einer Klage müssten Sie ggf. beweisen, dass die Verkäuferin Kenntnis von der Feuchtigkeit hatte, z.B. durch Zeugenaussage der Voreigentümer.)
Da eine Insanspruchnahme auch von technischen Details abhängen kann, z.B. ob der frühere Wasserschaden dieselbe Ursache wie der jetzige hatte etc., halte ich es für zweckmäßig, den Sachverhalt inkl. der vorhandenen Unterlagen im Rahmen einer persönlichen Beratung von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
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Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
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Rückfrage vom Fragesteller
17. März 2011 | 12:29
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Hätte die Verkäuferin uns auf dei fehlende Ummantelung dert einfach in den Estrich einbetonierten Leitungen informieren müssen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17. März 2011 | 12:40
Wenn sie davon wusste und auch wusste, dass dies so nicht richtig sein kann, hätte sie dies erwähnen müssen (wenn sie dies z.B. kraft eigenem Fachwissens oder aus einem Gutachten oder von anderen Fachleuten weiß).
Allerdings hat man als Normalbürger meist nicht alle Details des Hauses im Kopf und weiß häufig nicht was richtig und wichtig ist.
Hat sie den Mangel aber arglistig verschwiegen, kann sie sich auch hier nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt