19. September 2017
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02:36
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
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1.
ohne Widerspruch gegen das kaufmännische Bestätigungsschreiben werden die darin aufgeführten Bedingungen zum Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn der Absender des kaufmännischen Bestätigungsschreiben wissentlich Erweiterungen oder Veränderungen hinsichtlich der Vertragsverhandlungen oder des geschlossenen Vertrages vorgenommen hätte.
Weicht der Inhalt des kaufmännischen Bestätigungsschreibens jedoch erheblich von den Vertragsverhandlungen oder dem geschlossenen Vertrag ab, wird der Inhalt nicht Vetragsbestandteil. In Ihrem Fall wäre das beispielsweise dann der Fall, wenn bei den Verhandlungen eine Partei ausdrücklich mitgeteilt hätte, dass sie die Anwendung deutschen Rechts für den Vertrag ausschließt und andernfalls den Vertrag nicht abschließen würde.
2.
Das o.g. gilt jedoch nur für den Fall, das der Vertragsschluss / Vertragsverhandlungen selbst auch nach deutschem Recht zustande gekommen ist oder jedoch das Heimatrecht beider Vertragspartner so etwas wie ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben kennt.
Wurden die Verhandlungen ausschließlich in Deutschland geführt und auch der Vertrag in Deutschland abgeschlossen, können beide Parteien davon ausgehen, dass für den Vertragsschluss und den Vertragsinhalt deutsches Recht Anwendung findet.
Nach welchem Landesrecht der Vertrag zustande kam, ist eine Frage des Einzelfalls und kann im Rahmen dieser Plattform daher leider nicht abschließend beantwortet werden, auch weil nicht alle Informationen vorliegen.
Letztlich wird es darauf ankommen, ob der Empfänger des kaufmännischen Bestätigungsschreibens damit rechnen musste, welche rechtlichen Folgen ein solches Schreiben hat, wenn darin nicht verhandelte neue Vertragsbestandteile auftauchen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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