10. Juni 2021
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11:59
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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sofern Sie nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung in Ihrem Namen den Notar haben beauftragen lassen, sind Sie als Auftraggeber gegen über dem Notar auch Kostenschuldner.
Das bedeutet, Sie müssten die Notarrechnung erst einmal selbst zahlen.
Allerdings werden Sie nach Ihrer Schilderung vermutlich einen Regressanspruch gegen den Verkäufer haben.
So ein Schadenersatzanspruch kann dann nach §§ 280, 241, 311 BGB wegen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen bestehen, da Sie offenbar aufgrund der Vertragsverhandlungen sicher annehmen konnten, dass es zum Vertragsschluss (Unterschrift beim Notar) kommen wird und Sie nur im Vertrauen darauf eben den Notar haben beauftragen und damit Aufwendungen getätigt haben.
Das bedeutet; im Verhältnis zum Notar müssen Sie zahlen, haben aber in Höhe der gezahlten Kosten dann einen Ersatzanspruch gegen den abgesprungenen Verkäufer.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg