Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen. Ich gehe davon aus, dass der Vertrag privat unter Ausschluss der Gewährleistung erfolgte. Sie können sich daher nur auf den schlechten Sitzkomfort berufen, wenn nach § 444 BGB eine Beschaffenheitsgarantie des Verkäufers vorliegen würde. Der Verkäufer müsste für die Eigenschaft des guten Sitzkomforts eine Zusicherung abgegeben haben. Das geht über eine Beschreibung hinaus, es ist ein ausdrückliches Eintreten des Verkäufers nötig.
Im Streitfall müssen Sie diese Zusicherung beweisen. Es ist nach Ihren Angaben nicht ganz klar, ob die Zusage telefonisch oder per mail erfolgte. Wenn es nur eine telefonische Aussage war, ist bereits der Beweis sehr schwierig.
Selbst bei einer Aussage per mail wird man sehr drüber streiten können, ob der Verkäufer eine Zusicherung abgeben wollte. Das Risiko liegt auf Ihrer Seite deutlich höher, denn generell trägt der Käufer das Risiko ob sich die Sache so zur Verwendung eignet wie vorgesehen.
Gerade die Frage des Sitzkomforts lässt sich ja nicht ganz objektiv klären, sondern kann auch stark vom jeweiligen Nutzer abhängen.
Sie haben leider bei einem Privatkauf, abgesehen von den Fällen des § 444 BGB, kein Recht den Vertrag rückgängig zu machen.
Ich würde Ihnen daher raten eine Einigung zu suchen, weil der Verkäufer in der besseren Lage ist. Eventuell ist es ja möglich noch eine etwas größere Minderung auszuhandeln.
Auf einen Rechtsstreit sollten Sie es eher nicht ankommen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Hallo Hr. Wöhler,
danke für die Antwort, welche ich auch so erwartet habe.
Mein Problem war nur, dass ein guter Sitzkomfort für mich eine conditio sine qua non war, und diese Frage vom Verkäufer nur vor Vertragsabschluß ( positiv ) beantwortet wurde. Nach Vertragsabschluß und nach Eingang meiner Zahlung, welche von mir ohne irgendwelche Sicherheiten geleistet wurde, ging der Verkäufer auf unsere Befürchtungen nicht mehr ein, und zeigte nach meinem " Widerruf " auch keinerlei Bemühungen die Angelegenheit beispielsweise telefonisch zu klären. Angeblich befand er sich ja samt Sessel schon 220 km weit weg von zu Hause bei einem Freund mit dem Vorhaben am nächsten Tag den Sessel bei uns abzuladen, dann weiter nach Holland zu fahren um ein anderes Möbelstück in seinen Kombi zu laden. Ich hätte an seiner Stelle versucht mit dem Käufer die Angelegenheit telefonisch zu klären, zumal der Kombi für zwei Sessel zu klein ist und die Fahrt nach Holland obsolet wurde. Dieses diametral gegensätzliche Verhalten, einmal vor Vertragsabschluß und einmal nach Vertragsabschluß, habe ich persönlich nicht nur als unfair sondern als Täuschung empfunden. Wir haben uns auf ihn verlassen und den Sessel nur auf sein Wort hin gekauft, er sei bequem zu sitzen.
Danke für Ihre Beratung, vermutlich muß ich die Angelegenheit als einen Gewinn an Lebenserfahrung
verbuchen und das nächste Mal vorsichtiger sein.
Einen schönen Sonntag Abend noch...
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Ihre Position ist völlig nachvollziehbar. Letztlich kommt es rechtlich nur auf die Erklärungen vor Vertragsschluss an, im Kern ob hier eine zugesicherte Eigenschaft vorliegt. Hier ist immer ein Problem des Käufers das dies bewiesen werden muss. Die Gerichte sind hier eher kritisch, daher meine Zweifel.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt