30. Januar 2015
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12:37
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sie haben praktisch keine Möglichkeit, sich abzusichern, wenn das Fahrzeug tatsächlich gestohlen oder anderweitig abhanden gekommen ist.
Sie können dann nämlich kein Eigentum an dem Fahrzeug erwerben.
Den Kaufpreis vom Verkäufer nach einem Rücktritt im Ausland zurückzuerhalten, ist fraglich.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
30. Januar 2015 | 14:03
Meine Frage bezieht sich insbesondere darauf, was passiert, wenn das Fahrzeug im Nachhinein als gestohlen gemeldet wird. Bitte nehmen Sie diesbezüglich Stellung.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
30. Januar 2015 | 14:50
Sehr geehrter Ratsuchender,
ist das Fahrzeug gestohlen, wird die Polizei es bei einer (nachträglichen) Anzeige in Gewahrsam nehmen, d.h. Sie können es nicht weiter nutzen.
Letztlich erhält der (richtige) Eigentümer das Fahrzeug zurück.
Sie haben dann weder Auto noch Kaufpreis.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt