Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Zunächst ist zwischen Eigentümer und Besitzer und demjenigen, der im Fahrzeugschein als Halter eingetragen ist, abzugrenzen.
Für die Beantwortung der Frage, wer Fahrzeughalter ist, ist es unerheblich, wer als Halter im Fahrzeugschein steht. Es kommt auch nicht darauf an, wer im Fahrzeugbrief eingetragen ist oder wer den Fahrzeugbrief verwahrt.
Fahrzeughalter ist der Besitzer des Fahrzeugs und muss nicht mit dem Eigentümer identisch sein. Entscheidend ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt.
Die Eintragung im Fahrzeugbrief gilt als Anscheinsbeweis dafür, dass derjenige, der eingetragen ist, tatsächlich auch der Eigentümer ist. Abweichende Vereinbarungen, z.B. durch Sicherungsübereignung, sind möglich.
Während der 6 Monate, in denen das Fahrzeug auf ein anderes Unternehmen zugelassen ist, sind Sie trotzdem Eigentümer des Fahrzeugs, soweit Sie im Fahrzeugbrief eingetragen sind und nichts Gegenteiliges geregelt ist.
Achten Sie darauf, dass Ihnen möglichst der Fahrzeugbrief ausgehändigt wird und in den Verträgen keine anderweitigen Regelungen zum Eigentum und zur Verfügungsgewalt enthalten sind.
Den Kaufpreis würde ich nur Zug um Zug gegen Aushändigung des Fahrzeugs und des Fahrzeugbriefs zahlen.
Im Falle einer Insolvenz könnten Sie gegenüber dem Insolvenzverwalter die Herausgabe des Fahrzeugs verweigern. Selbst wenn sich das Fahrzeug im Besitz des dritten Unternehmens befinden würde, könnten Sie sich auf ein Aussonderungsrecht berufen und die Herausgabe des Fahrzeugs verlangen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
Rechtsanwalt
_______________________________________
Herzogswall 34
45657 Recklinghausen
Telefon 02361 370 340 0
Telefax 02361 370 340 1
Mail info@ra-saemann.com
Web www.ra-saemann.com
_______________________________________
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
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Zunächst ist zwischen Eigentümer und Besitzer und demjenigen, der im Fahrzeugschein als Halter eingetragen ist, abzugrenzen.
Für die Beantwortung der Frage, wer Fahrzeughalter ist, ist es unerheblich, wer als Halter im Fahrzeugschein steht. Es kommt auch nicht darauf an, wer im Fahrzeugbrief eingetragen ist oder wer den Fahrzeugbrief verwahrt.
Fahrzeughalter ist der Besitzer des Fahrzeugs und muss nicht mit dem Eigentümer identisch sein. Entscheidend ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt.
Die Eintragung im Fahrzeugbrief gilt als Anscheinsbeweis dafür, dass derjenige, der eingetragen ist, tatsächlich auch der Eigentümer ist. Abweichende Vereinbarungen, z.B. durch Sicherungsübereignung, sind möglich.
Während der 6 Monate, in denen das Fahrzeug auf ein anderes Unternehmen zugelassen ist, sind Sie trotzdem Eigentümer des Fahrzeugs, soweit Sie im Fahrzeugbrief eingetragen sind und nichts Gegenteiliges geregelt ist.
Achten Sie darauf, dass Ihnen möglichst der Fahrzeugbrief ausgehändigt wird und in den Verträgen keine anderweitigen Regelungen zum Eigentum und zur Verfügungsgewalt enthalten sind.
Den Kaufpreis würde ich nur Zug um Zug gegen Aushändigung des Fahrzeugs und des Fahrzeugbriefs zahlen.
Im Falle einer Insolvenz könnten Sie gegenüber dem Insolvenzverwalter die Herausgabe des Fahrzeugs verweigern. Selbst wenn sich das Fahrzeug im Besitz des dritten Unternehmens befinden würde, könnten Sie sich auf ein Aussonderungsrecht berufen und die Herausgabe des Fahrzeugs verlangen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
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