Kauf Neuwagen

12. Februar 2019 17:16 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich habe am 24.01.2019 einen Opel Adam S beim Vertragshändler bestellt. Unterzeichnet habe ich eine "Verbindliche Bestellung", die von mir gegengezeichnet wurde.
Heute bekam ich einen Anruf meines Händlers, dass die Bestellung storniert wird. Grund: Der Spoilerlieferant ist insolvent und der Heckspoiler für mein bestelltes Modell kann nicht mehr geliefert werden.
Weiterer Hintergrund: Es ist bekannt, dass die Produktion des Opel Adam eingestellt wird. Im Mai soll wohl der letzte Wagen vom Band laufen. Zum Zeitpunkt meiner Bestellung gab es aber noch keinen Bestellstopp.
Nun muss aber z. B. die Versorgung mit Ersatzteilen aber 10 Jahre sichergestellt sein. Es liegen also mit Sicherheit noch Spoiler am Lager...
Habe ich irgendeine Handhabe oder ein Recht, dass diese "Verbindliche Bestellung" ausgeführt werden MUSS?
12. Februar 2019 | 17:49

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich folgt Stellung:


1.

Zunächst müssen Sie den Text der Bestellung, also die Vertragsbedingungen, genau lesen um zu prüfen, ob der Händler ein Recht zur Stornierung des Kaufvertrags hat.

Ob die Insolvenz des Spoilerherstellers ein Stornierungsgrund ist, erscheint zumindest zweifelhaft. Ich vermute, dass Sie den kleinen Dachspoiler ansprechen, den manche Modelle haben.

Dass die Produktion dieses Modells im Laufe des Jahres eingestellt wird, dürfte nicht neu sein und sollte zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrags auch dem Händler bekannt gewesen sein. D.h. bezüglich dieses Gesichtspunkts sehe ich keinen Grund, den Vertrag zu stornieren.


2.

Grundsätzlich gilt, dass Verträge eingehalten werden müssen. Wenn also der Vertrag keine Klausel enthält, wonach eine Stornierung in bestimmten Fällen möglich ist, empfehle ich, dem Händler mitzuteilen, dass ein wirksamer Kaufvertrag vorliege und dass Sie auf Erfüllung des Kaufvertrags bestehen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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