Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider scheint das Vorgehen der PKV, ohne den Vertrag gesehen zu haben, nicht als unzulässig.
Zwar gehört eine derartige Therapie zum Leistungskatalog der GKV.
Allerdings sind Leistungen der privaten Krankenversicherung nicht einheitlich geregelt. Entscheidend ist, was der Versicherte und seine Versicherung vertraglich vereinbart haben. Viele private Krankenversicherungen lehnen jedoch einen Versicherungsschutz für psychisch kranke Menschen ab und schließen die Kostenübernahme aus oder schränken die Leistungen ein.
Daher kann es durchaus sein, dass die PKV zulässig handelt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider scheint das Vorgehen der PKV, ohne den Vertrag gesehen zu haben, nicht als unzulässig.
Zwar gehört eine derartige Therapie zum Leistungskatalog der GKV.
Allerdings sind Leistungen der privaten Krankenversicherung nicht einheitlich geregelt. Entscheidend ist, was der Versicherte und seine Versicherung vertraglich vereinbart haben. Viele private Krankenversicherungen lehnen jedoch einen Versicherungsschutz für psychisch kranke Menschen ab und schließen die Kostenübernahme aus oder schränken die Leistungen ein.
Daher kann es durchaus sein, dass die PKV zulässig handelt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
25. April 2018 | 14:19
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Unser Sohn ist allerdings nicht psychisch erkrankt in die Versicherung gekommen, sondern ist von Geburt an bei dieser privaten Versicherung ( weil wir ihn nicht gesetzlich versichern durften). Ist der Ausschluss dennoch rechtens?
Vielen Dank und Liebe Grüsse
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25. April 2018 | 16:27
Vielen Dank für die Klarstellung. Gleichwohl können generelle Ausschlüsse im Versicherungsvertrag vereinbart sein.