Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sie können zunächst Auskunft über den Verbleib des Geldes verlangen. Wenn es hier keine plausible Auskunft und ggf. auch keinen Beweis gibt, wird der Vermögenswert dem Endvermögen hinzugerechnet. Das ergibt sich aus § 1375 II BGB. Ihre Frau muss danach beweisen, dass sie das Geld nicht verschwendet hat und keine Handlungen vorgenommen hat, um Sie zu benachteiligen.
Der normale Verbrauch des Geldes ist allerdings nicht als Verschwendung anzusehen. Ihre Frau musste nicht sparsam leben, um das Geld zu behalten und mit Ihnen zu teilen. Insbesondere wenn ihr eigenes EInkommen nicht zur Finanzierung eines angemessenen Lebensstandards ausgereicht hat und Sie (möglicherweise) keinen Unterhalt gezahlt haben, darf sie den angemessenen Lebensunterhalt aus ihren Ersparnissen bestreiten.
Verlangen Sie zunächst Auskunft. Die Inanspruchnahme eines im Familienrecht erfahrenen Anwalts vor Ort ist anzuraten. Nach Erteilung des Auskunft ist ggf. zu überprüfen, ob die Gegenseite ihren Vortrag beweisen kann und wie der Verbleib des Geldes rechtlich zu bewerten ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Hallo Frau Holzapfel ,
zunächst mal Danke für die informative Antwort. Da Sie nicht weiter auf den Rückkaufwert eingegangen sind darf ich annehmen , dass es bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch darum geht.
Wie gesagt kann ich selber keinen Beweis führen ,,da die mir vorliegende Kontoauskunft der LV von 5/2013 stammt und ich in 2016 nur noch eine begrenzte telefonische Auskunft der Versicherung erhielt.
Meine Nachfrage lautet , ist es von Belang, wenn die LV womöglich erst nach der Scheidung im Dez 2017 aufgelöst wurde ?
MfG
wtragt
bzw jetzt "str497904-78"
(wurde mir neu zugeteilt )
Im Übrigen , können Sie mir im Raum Münsterland oder Dortmund eine(n) besonders gut qualifizierte(n) Rechtsanwältin/Anwalt empfehlen ?
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ihre Frau muss Auskunft über den Wert zum Zeitpunkt der Trennung erteilen. Das ist im Regelfall der Rückkaufswert zuzüglich Überschussbeteiligung. Diesen Wert kann Ihre Frau auch noch im Nachhinein bei der Versicherung erfragen, wenn sie den Vertrag erst nach diesem Zeitpunkt aufgelöst hat.
Wenn die Auflösung erst nach der Scheidung (bzw. nach Zustellung des Scheidungsantrags) erfolgt ist, besteht ein Auskunftsanspruch zum maßgeblichen Stichtag für das Endvermögen, nämlich dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt worden ist. Diesen Tag können Sie ggf. beim zuständigen Amtsgericht erfragen.
Hier wird der Wert (s. o.) dann als tatsächlicher Bestandteil des Vermögens mit berücksichtigt und Teil der Zugewinnberechnung.
Bitte beachten Sie, dass Zugewinnausgleichsansprüche innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung verjähren. Innerhalb dieser Frist muss, wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, ein gerichtlicher Antrag gestellt werden.
Leider kenne ich keine Kollegen in dem von Ihnen genannten Bereich. U. U. können Sie sich an die zuständige Anwaltskammer wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel