Kapitallebensversicherung als Zugewinn bei Scheidung?

20. November 2006 19:59 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag,

aus aktuellem Anlass muss meine Mutter leider eine Scheidung erwägen, bei dem sich folgender Sachverhalt im Vorfeld bereits als fraglich erweist bzw. Informationen hilfreich sind:

Während der aktuellen Ehezeit, geschlossen im August 2005, erhielt der jetzige, zweite Mann meiner Mutter im Januar 2006 die reguläre Ausschüttung seiner Kapitallebensversicherung. Diese wurde bereits viele Jahre vor der Ehe, die mittlerweile 15 Monate andauert (s. o.), von ihm alleine abgeschlossen und bedient, wobei davon auszugehen ist, dass er als VN auch der alleinige Begünstigte ist, weitere begünstigte Personen sind auszuschließen. Der Mann meiner Mutter war nie vorher verheiratet und ist kinderlos, sodass hier auch eine Verrechnung mit Dritten auszuschließen ist.

Es besteht das Verhältnis der Zugewinngemeinschaft. Ein Ehevertrag besteht nicht, und es gibt auch keine Nebenabsprachen.

Falls es nun zum Scheidungsfall käme, wäre dann im Zuge eines Zugewinnausgleichs diese o. g. Ausschüttung der Kapitallebensversicherung als ein Ertragsposten des Mannes zu berücksichtigen (da Ausschüttung zu Ehezeit) und fällt damit in den Zugewinn, oder gilt in dem geschilderten Fall der Zeitraum der Einzahlung, somit nur eine anteilige Verrechnung?

Für eine kurze aber präzise Antwort mit Nennung der rechtlichen Grundlage (§) wäre ich Ihnen dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller
20. November 2006 | 21:19

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

da die Kapitallebensversicherung vor der Eheschließung abgeschlossen wurde, hatte der Ehemann Ihrer Mutter als alleiniger Begünstigter bei der Eheschließung bereits ein geschütztes Anwartschaftsrecht auf die Kapitallebensversicherung. Auch die bloße Anwartschaft auf eine Kapitallebensversicherung ist bereits eine zu berücksichtigende Vermögensposition. Der Wert dieses Anwartschaftsrechts zu Beginn der Ehe ist seinem Anfangsvermögen hinzuzurechnen, der später tatsachlich ausgezahlte Wert der Kapitallebensversicherung hingegen seinem Endvermögen (soweit bei der Scheidung noch im Vermögen des Mannes vorhanden). Die Differenz zwischen seinem Endvermögen und seinem Anfangsvermögen ist sein Zugewinn. Nur eine Differenz zwischen dem Wert der Anwartschaft zu Beginn der Ehe und dem tatsächlich ausgezahlten Wert kann daher in den Zugewinnausgleich fallen. Die gesetzlichen Grundlagen für den Zugewinnausgleich finden Sie im wesentlichen in den <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1372.html" target="_blank">§§ 1372 ff. BGB</a>, die Behandlung einer Kapitallebensversicherung beim Zugewinnausgleich ist aber nicht gesondert gesetzlich geregelt, sondern ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften.

Ob bei der Scheidung dann tatsächlich eine Ausgleichsforderung entsteht, hängt aber nicht von nur einer Vermögensposition ab, sondern von den gesamten jeweiligen Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


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