20. November 2006
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21:19
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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da die Kapitallebensversicherung vor der Eheschließung abgeschlossen wurde, hatte der Ehemann Ihrer Mutter als alleiniger Begünstigter bei der Eheschließung bereits ein geschütztes Anwartschaftsrecht auf die Kapitallebensversicherung. Auch die bloße Anwartschaft auf eine Kapitallebensversicherung ist bereits eine zu berücksichtigende Vermögensposition. Der Wert dieses Anwartschaftsrechts zu Beginn der Ehe ist seinem Anfangsvermögen hinzuzurechnen, der später tatsachlich ausgezahlte Wert der Kapitallebensversicherung hingegen seinem Endvermögen (soweit bei der Scheidung noch im Vermögen des Mannes vorhanden). Die Differenz zwischen seinem Endvermögen und seinem Anfangsvermögen ist sein Zugewinn. Nur eine Differenz zwischen dem Wert der Anwartschaft zu Beginn der Ehe und dem tatsächlich ausgezahlten Wert kann daher in den Zugewinnausgleich fallen. Die gesetzlichen Grundlagen für den Zugewinnausgleich finden Sie im wesentlichen in den <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1372.html" target="_blank">§§ 1372 ff. BGB</a>, die Behandlung einer Kapitallebensversicherung beim Zugewinnausgleich ist aber nicht gesondert gesetzlich geregelt, sondern ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften.
Ob bei der Scheidung dann tatsächlich eine Ausgleichsforderung entsteht, hängt aber nicht von nur einer Vermögensposition ab, sondern von den gesamten jeweiligen Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin