gern nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung der Frageeingrenzung vom 03.11.2015 (13:08 Uhr) wie folgt Stellung:
Zunächst ist der Inhalt des dem Wohnrecht zugrunde liegenden Notarvertrages maßgeblich und zu prüfen. Da mir dieser nicht vorliegt, können die nachfolgenden Feststellungen keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit erheben.
Die Ehescheidung hat auf Ihr dinglich gesichertes Wohnrecht keinen Einfluss. Es bleibt solange bestehen, bis der notarvertraglich vereinbarte Beendigungszeitpunkt eintritt oder etwas anderes vereinbart wird.
Sie können die Ehefrau nicht dazu zwingen, das Wohnrecht zu kapitalisieren und Ihnen für den Auszug aus der betreffenden Wohnung eine Entschädigung zu zahlen. Vielmehr könnte diese Ihnen gestatten, die Wohnung weiterhin zu nutzen und damit das Wohnrecht auszuüben. Werden Sie jedoch aus der Wohnung geworfen, könnte Ihnen neben der zwangsweisen Durchsetzung des Wohnrechtes auch Anspruch auf Entschädigung für das nicht gewährte Wohnrecht zustehen.
Der Wert des Wohnrechts ergibt sich zum einen aus der fiktiven Miete, welche dem Eigentümer durch das Wohnrecht aktuell entgeht. Mithin kommt es nicht auf den Wert an, welcher bei Einräumung des Wohnrechtes angegeben wurde. Maßgeblich für die Berechnung des Kapitalwertes ist weiterhin die durchschnittlichen Lebenserwartung des Wohnrechtsinhabers sowie § 14 Bewertungsgesetz. Dieser wiederum verweist auf die aktuellen Sterbetafeln des statistischen Bundesamtes, welche online zugänglich sind.
Ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt kann grundsätzlich wirksam in einem notariell zu schließenden Ehevertrag vereinbart werden. Hier gilt völlige Vertragsfreiheit, welche jedoch ihre Grenzen in der Sittenwidrigkeit und in einem Verstoß gegen Treu und Glauben findet. Zu beachten ist außerdem, das nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Kernbereich gegenseitiger Rechte nicht angetastet werden darf. Dazu gehört der Unterhalt für die Kinderbetreuung sowie die Versorgung im Alter und bei Krankheit. Es kommt mithin auf den konkreten Einzelfall an.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Wundke,
für mich wäre es schon wichtig zu wissen, ob Ihre Antwort Ihre "Meinung" als Rechtswanwalt darstellt oder ob sich Ihre Antwort auch in Gesetzestexten und/oder (Grundsatz-)Urteilen wiederfindet.
Z.B. wo steht geschrieben, daß ein Wohnrecht bei einer Scheidung nicht kapitalisiert werden kann oder ob in meinen konkreten Einzelfall die Versorgung im Alter gefährdet ist und der Notarvertrag somit, zumindest in Einzelteilen, nichtig ist.
Mit freundlichem Gruß
Vielen Dank für ihre Nachfrage.
Das ein dingliches Wohnrecht zugunsten eines der Gatten im Rahmen der Ehescheidung nicht automatisch zu "kapitalisieren" ist, folgt aus dem Gesetzeszusammenhang.
Hinsichtlich der Wirksamkeit der Verzichtes auf nachehelichen Unterhalt empfehle ich die Lektüre folgendes Urteils: BGH, Urteil vom 11. Februar 2004, Az.: XII ZR 265/02.
Ansonsten gilt: Nehmen Sie die ausführliche Einzelfallberatung eines Kollegen war und legen Sie diesem insoweit auch alle Notarverträge vor, um endgültige Klarheit über die Rechtslage und Ihre Ansprüche erlangen zu können. Dieses ist im Rahmen einer Online-Erstberatung ohne umfassende Sachverhaltskenntnis nicht zu schaffen.