30. September 2014
|
09:01
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
in Ihrer Frage beziehen Sie sich auf den ALG I Bezug. Die hier einschlägige Vorschrift ist § 159 SGB III. In dieser Vorschrift ist ausdrücklich geregelt, dass ein Vermittlungsvorschlag eine Rechtsfolgenbelehrung enthalten muss, damit die Annahme eines pflichtwidrigen Verhaltens überhaupt in Betracht kommt.
Es heißt in der Vorschrift dort unter anderem:
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1. ……………
2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
………
Sie können dem Gesetzestext bereits entnehmen, dass dort immer wieder die Formulierung „ trotz Belehrung über die Rechtsfolgen „ genannt ist.
Fehlt demzufolge die Belehrung, liegt kein versicherungspflichtiges Verhalten vor.
Sie können demgemäß nicht sanktioniert werden.
Wichtig ist, dass Sie das Schreiben mit dem Vermittlungsvorschlag und die Anlage aufbewahren, wenn Sie diesen nicht zurücksenden um im Streitfall die fehlende Rechtsfolgenbelehrung nachzuweisen.
Wenn Sie das Antwortschreiben dennoch zurücksenden möchten, kopieren Sie es vorher.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg