15. Juli 2011
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15:47
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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der Mieter kann die Rückzahlung aller früher geleisteten Vorauszahlungen nur dann verlangen, wenn der Mieter in der Abrechnungsperiode die Wohnung nicht genutzt hat und nach dem Mietvertrag nur verbrauchsabhängige Kosten zu zahlen hätte (BGH WuM 2006, 383).
Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung hat der Mieter aber in der Abrechnungsperiode die Wohnung (zumindest teilweise) genutzt.
Daher wird der Mieter die Vorauszahlungen nicht verlangen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle