Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Sie haben sich offensichtlich mit den Vorschriften des Maklerrechts bereits auseinandergesetzt.
In der Tat ist es nach der Rechtsprechung so, daß ein Maklervertrag nur zustande kommt wenn ein sogenanntes „Dreiecksverhältnis" vorliegt, also Makler-Auftraggeber-Vertragspartner.
In dem Fall einer Verflechtung wie von Ihnen erwähnt, besteht kein Provisionsanspruch des Maklers.
Dies soll nach der Rechtsprechung etwa vorliegen, wenn der Makler z.B. Mitgesellschafter oder Geschäftsführer des Verkäufers ist, weil in diesem Fall ein „Eigengeschäft" des Maklers vorliegen soll.
Dieser Fall liegt nach ihren Angaben jedoch hier nicht vor, der Makler hat nach ihren Angaben keine Beteiligung o.ä. an dem Verkäufer, daher scheiden ein „Eigengeschäft" in diesem Sinne aus.
Andere Fallgruppen die nach der Rechtsprechung einen Provisionsanspruch ausschließen können sind etwa persönliche Verflechtungen (z.B. Makler ist Ehepartner des Vertragsgegners) die es erwarten lassen, daß der Makler einem Partner wirtschaftlich verpflichtet ist.
Dies erscheint mir hier ebenfalls zweifelhaft. Nach ihrer Darstellung verfolgt der Makler in ihrem Fall eher eigene Ziele und zwar die möglichst sichere und günstige fortgesetzte Anmietung der Geschäftsräume.
Dies ist jedoch nicht unbedingt deckungsgleich mit den herkömmlichen Interessen des Verkäufers.
Im Übrigen betont die Rechtsprechung, daß ein allgemeiner Interessenskonflikt oder auch freundschaftliche Beziehungen zu einer Partei den Provisionsanspruch nicht berühren.
Daher würde ich in ihrem Fall zu der Ansicht kommen, daß eine Verweigerung der Zahlung mit Berufung auf eine Verflechtung mit der Gegenpartei das hohe Risiko birgt ein etwaiges Gerichtsverfahren zu verlieren.
Zur Gebührenteilung: Dies bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur auf Wohnungen oder Einfamilienhäuser:
„§ 656c BGB Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten."
Wenn sich wie in ihrem Fall auch noch Geschäftsräume in dem Objekt befinden ist daher diese Vorschrift nicht anwendbar.
Ich bedauere Ihnen kein anderes Ergebnis mitteilen zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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Sehr geehrter Herr Mack,
vielen Dank für Ihre Antwort. Auch wenn ich mir eine andere Aussage gewünscht hätte, habe ich nun deutlich mehr Klarheit.
Eine Frage hätte ich jedoch. Sie haben geschrieben:
"Nach ihrer Darstellung verfolgt der Makler in ihrem Fall eher eigene Ziele und zwar die möglichst sichere und günstige fortgesetzte Anmietung der Geschäftsräume.
Dies ist jedoch nicht unbedingt deckungsgleich mit den herkömmlichen Interessen des Verkäufers."
Ja, der Makler hat seine eigenen Interessen verfolgt. Hat das keine negative Auswirkung auf den Provisionsanspruch? Der Makler darf sich auch noch dafür bezahlen lassen, dass er seine ureigensten Interessen gewahrt hat?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Der Makler wird für die Vermittlungstätigkeit bezahlt. Diese Tätigkeit hat er ausgeführt, und dafür erhält er dann letztlich die Provision.
Wie ich zuvor erwähnte, hat die Rechtsprechung bei einem allgemeinen Interessenskonflikt keinen Ausschluß des Provisionsanspruchs angenommen. So würde ich den vorliegenden Fall einstufen.
Einen Ansatzpunkt für Ansprüche sehe ich allerdings bei den erwähnten „Zusagen" bzgl. des erneuten Mietvertrags und der reduzierten Miete.
Dies betrifft jedoch nicht den Provisionsanspruch, diesen Anspruch hat der Makler nach meiner Bewertung durch seine Vermittlungstätigkeit verdient, da es sich in diesem Fall nicht um ein Eigengeschäft nach den Vorgaben der Rechtsprechung handelt.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt