Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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die Antworten zu Ihren fragen ergeben sich direkt aus dem Grundgesetz.
In den Art. 70 – 82 GG ist die Gesetzgebung des Bundes geregelt, die Art. 76, 77 GG befasst sich mit den Gesetzesvorlagen.
Alle Bundesgesetze sind vom Bundestag zu beschließen (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG).
Gesetzesvorlagen können beim Bundestag durch die Bundesregierung, „aus der Mitte des Bundestages“ oder durch den Bundesrat eingebracht werden (Art. 76 Abs. 1 GG).
Da für eingebrachte Gesetzesvorlagen der Bundestag zuständig ist, muss dieser mit einfacher Mehrheit ein Gesetz beschließen.
Besteht keine Mehrheit ist für das Gesetzesvorhaben Schluss.
Der Bundesrat kann den Bundestag (wenn dieser kein Gesetz beschlossen hat) nicht gegen seinen Willen zu einem Gesetz zwingen, unabhängig von der Mehrheit im Bundesrat.
Ohne Bundestag – der gewählten Vertretung des Volkes – ist kein Gesetz zumachen.
Kommt es zu einem Gesetzesbeschluss wird dieser dem Bundesrat zugeleitet (Art. 77 Abs. 1 S. 2 GG).
Je nachdem, ob es sich um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz handelt oder nicht, kann der Bundesrat zustimmen oder muss Einspruch erheben (Art. 77 Abs. 2a, 3 GG).
Unabhängig von der Zustimmungsbedürftigkeit kann der Vermittlungsausschuss angerufen werden (Art. 77 Abs. 2 GG).
Der Bundesrat kann jede Art von Bundesgesetzen einbringen, nicht nur solche, die die Länder betreffen.
Wie bereits zur ersten Frage gesagt, kann der Bundesrat den Bundestag nicht „überstimmen“, wenn der Bundestag gar kein Gesetz beschlossen hat.
Ein „Überstimmen“ ist nur bei vom Bundestag beschlossenen Gesetzes möglich, wenn der Bundesrat mit der Fassung des Gesetzes nicht einverstanden ist (Art. 77 Abs. 4 GG) und der Bundestag nicht seinerseits mit einer Mehrheit von 2/3 abstimmt:
Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluss der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden.
Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mittglieder des Bundestages.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben.
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Verstehe ich sie also richtig, dass die Initiative vom Bundestag ausgehen muss ?
Zumindest was das überstimmen angeht, kann der Bundesrat den Bundestag also nur überstimmen, wenn das Gesetz vom Bundestag oder der Bundesregierung kommt ?
Nehmen wir an, der Bundestag will die bestehenden Mindestlöhne abschaffen in einer bald kommenden Regierung.
Dies würde ja dann in den Bundestat landen.
Wenn sich Bundestag und Bundesrat nicht einig ist, kann also folglich der Vermittlungsausschuss, wo vielleicht insgesamt, also Mitglieder aus Bundestag und Bundesrat eine linke Mehrheit besteht, dass Gesetz so abändern, dass anstatt das kippen des Mindestlohnes, dieser sogar ausgeweitet wird ?
Heisst dies, der Vermittlungsausschuss kann sagen, wir bestimmt das Gesetz aus dem Gesetz einfach umzukehren, also nicht weniger Mindestlohnbereich sondern mehr und dieses dann wieder zurück in den Bundestag zu schicken ?
Wenn nu zuvor, der Bundesrat mit 2/3 der Stimmen dafür ist und dann bei Wiedervorlage im Bundestag bei dem durch den Vermittlungsausschuss modifizierten Gesetz keine 2/3 oder Mehrheit im Parlament entsteht, ist dann der Bundestag durch den Bundesrat überstimmt und kann somit einen flächendeckenden Mindestlohn doch noch einführen ?
Sehr geehrter Fragesteller,
es ist gleichgültig, wer einen Gesetzentwurf in den Bundestag (BT) einbringt (das ist nur die erste Stufe des Gesetzgebungsverfahrens).
Wirksam wird ein Gesetz immer erst vom Bundestag beschlossen.
Daraufhin äußert sich der Bundesrat zum Gesetzesbeschluss des BT.
Der Gesetzentwurf kann sich ja nach den Lesungen im Bundestag (auch nach Stellungnahme der Bundesregierung) geändert haben.
Der Bundesrat kann, wenn kein zustimmungspflichtiges Gesetz vorliegt, Einspruch erheben.
Geschieht dies (durch einfache Mehrheit), kann der Bundestag den Einspruch mit der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückweisen.
Beschließt der Bundesrat den Einspruch mit 2/3-Mehrheit, kann der BT mit 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder den Einspruch zurückweisen.
Gibt es im BT keine 2/3-Mehrheit kommt das Gesetz nicht zu Stande, es geht in den Vermittlungsausschuss oder scheitert.
Der Bundesrat kann damit nur ein Gesetz verhindern, aber nicht gegen den BT ein Gesetz beschließen.
Wenn Sie mit Überstimmen meinen, der Bundesrat könne Entscheidungen des BT ersetzen, so trifft dies nicht zu.
Der Bundesrat kann Gesetze des BT nur stoppen, nicht aber an Stelle des BT entscheiden.
Grundsätzlich ist der Verfahrensablauf über den Vermittlungsausschuss, wie von Ihnen beschrieben, richtig.
Jedoch hat der Vermittlungsausschuss kein (eigentlich, von Verfassungs wegen) eigenes Initiativrecht. Er darf eigentlich keinen völlig neuen bzw. völlig veränderten Gesetzentwurf an den Bundestag geben.
Das ist in der Geschichte der Bundesrepublik aber schon geschehen.
In Ihrem Beispiel könnte aber eine Fraktion des BT die Ausweitung des Mindestlohnes in den BT einbringen. Da im Vermittlungsausschuss eine Mehrheit bestünde, wurde das Gesetz letztendlich durchgehen
(Wenn es im Vermittlungsausschuss eine linke Mehrheit gäbe, im Bundesrat dagegen nicht, so gäbe es auch im BT eine linke Mehrheit und würde damit die Regierung stellen.)
Wie bereits mehrfach gesagt, kann eine 2/3-Mehrheit des Bundesrates ein (nicht zustimmungsbedürftiges) Gesetz nur stoppen und auch nur wenn darauf im BT keine 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder (nicht nur der anwesenden) zu Stande kommt.
Ein wie auch immer gearteter Bundesratsbeschluss (über ein vom BT beschlossenes) Gesetz, kann nur abgesegnet oder gestoppt (durch Verweigerung der Zustimmung oder durch Einspruch) werden.
Das Initiativrecht (Bundesrat, Bundesregierung oder eines Teils des Bundestags [z.B. Fraktion]), das heißt ein Beschluss, einen Gesetzes – E N T W U R F in den Bundestag einzubringen ist vom Gesetzesbeschluss zu unterscheiden.
Über Gesetze entscheidet nach (Wieder-)Einbringung eines Entwurfes zuerst der BT, danach erst der Bundesrat. Verabschiedet der BT kein Gesetz, kann der Bundesrat nicht ohne BT ein Gesetz beschließen.
In Ihrem Beispiel ist eine 2/3-Beschluss des Bundesrates unbeachtlich, es muss zuerst der BT entscheiden.
Eine Überstimmung, also eine Ersetzung eines negativen Gesetzesbeschlusses des BT ist nicht möglich.