Kameraattrappe auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses

| 12. Juni 2015 22:41 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Auf dem Balkon meiner Eigentumswohnung (Wohnanlage) habe ich eine Kameraattrappe (Kuppelkamera) angebracht, um Fassadenkletterer abzuschrecken. Derzeit gibt es viele Einbrüche in der Anlage.

Die Attrappe ist so montiert, dass sie vermeintlich den gemeinsamen Hauseingangsbereich sowie angrenzende Balkone unserer Wohnanlage "überwacht".

In der letzten Eigentümerversammlung, auf die vermeintliche Kamera angesprochen, erklärte ich, dass es sich lediglich um eine Attrappe handelt.

Dennoch erhielt ich kurz nach der Versammlung ein Schreiben von der Hausverwaltung mit der Bitte, einen Nachweis darüber vorzulegen. Ich kam dem Wunsch nach (Kaufbeleg), und das wiederum wurde der Eigentümergemeinschaft zur Kenntnis gegeben.

Ein Eigentümer sieht dennoch sein Persönlichkeitsrecht verletzt und besteht auf Entfernung der Attrappe.

Eine kurze Internetrecherche erweckt bei mir den Eindruck, dass Gerichte in ähnlichen Fällen sehr unterschiedlich entscheiden. Wie ist die Rechtslage im geschilderten Fall?
12. Juni 2015 | 23:28

Antwort

von


(951)
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:



Frage 1:
"Wie ist die Rechtslage im geschilderten Fall?"


Die ist ungeklärt, wobei die besseren Argumente für Ihre Ansicht sprechen.


Bezüglich der Kameraattrappe besteht derzeit keine höchstrichterliche Entscheidung - im Gegensatz zu Überwachungskameras. Letztere dürfen angebracht werden wenn die Aufzeichnung so erfolgt, dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch entsprechende Kameraausrichtung ausgeschlossen ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) darf ein Eigentümer zwar seine Wohnung überwachen, aber die Kamera nicht andere Wohnungen oder öffentliche Flächen erfassen.


In einer der Ihren vergleichbaren Konstellation hat aber das Landgericht Frankfurt/Main am 11.11.2013 (Az. 2-13 S 24/13) entschieden, dass die Beseitigung einer Videokameraattrappe auf einem Balkon nicht nötig sei, da diese keine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bewirken könne.

Dies gilt in Ihrem Fall umso mehr als zum einen eine erhöhte Einbruchgefahr in der Anlage vorliegt und zum anderen von Ihnen der Nachweis der Attrappeneigenschaft erbracht wurde.

Als Gegenargument kann demgegenüber angebracht werden, dass der Austausch gegen eine funktionstüchtige Kamera jederzeit unbemerkt erfolgen könne, was eine Art dauerhaften psychischen Leidensdruck bei den betroffenen Miteigentümern auslösen könne.

Von daher wird es zur Sicherheit immer sinnvoll sein, die Kamera so einzustellen, dass eine Überwachung Dritter ausscheidet ( was bei einer Kuppelkamera natürlich von vornherein nicht funktioniert).

Ggf. können auch innerhalb der Gemeinschaft Regelungen bestehen, die das Anbringen einer solchen Kamera untersagen. Dies ist aber bei Ihnen nicht der Fall ( sonst hätte man den Kaufbeleg ja nicht anfordern müssen).

Es ist daher nach Ihrer Schilderung davon auszugehen, dass die Hausverwaltung eine Entscheidung zu Ihren Gunsten treffen wird und die Kamera bestehen bleiben kann.


Mit freundlichen Grüßen


Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

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