19. Januar 2023
|
15:42
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung gehe ich davon aus, dass es eine abgeschlossene Ein-Zimmer-Wohnung ist und die Kamera nur und ausschließlich die von Ihnen gemieteten Räume erfasst. Es dürfen also keine Gemeinschaftsräume erfasst werden.
Dann dürfen Sie die Kamera betreiben, sollten aber am Eingang ein Schild anbringen, dass die Kameraüberwachung durchgeführt wird, damit auch - erbetene - Besucher darauf hingewiesen werden.
Ich frage mich dann eher, was der Vermieter in Ihrer Abwesenheit in den von Ihnen gemieteten Räumen zu suchen hat - dazu hat er kein Recht und erst recht nicht, dass die Kamera auszuschalten. Insoweit könnten Sie die Unterlassung fordern.
Auch steht es Ihnen frei, das Schloss auszuwechseln (allerdings müssten Sie bei Vertragsbeendigung das Schloss dann wieder zurückwechseln); auch das kann der Vermieter nicht untersagen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg