Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ihre Sachverhaltsschilderung ist nicht ganz korrekt. Sie sagen, Sie seien die Käuferin , der Onkel der Leasingnehmer und der Ehemann der Fahrzeughalter.
Die Vertragskonstellation gibt es in dieser Form nicht, weil es beim Leasingvertrag keinen Käufer gibt. Leasing bedeutet ja gerade, dass das Fahrzeug nicht gekauft, sondern geleast wird. Man könnte gewissermaßen von einer Art Miete sprechen.
D. h. Eigentümer des Fahrzeugs bleibt der Leasinggeber, also die Firma, mit der der Leasingvertrag geschlossen worden ist. Vertragspartner des Leasinggebers ist der Leasingnehmer, in diesem Fall Ihr Onkel. Dass Ihr Ehemann als Halter eingetragen ist, ist zunächst rechtlich von untergeordneter Bedeutung.
Damit ist Ihre Beteiligung am Fahrzeug unklar, weil es keinen Käufer bei einem Leasingvertrag gibt, sondern nur den Leasingnehmer. Vor diesem Hintergrund müsste geklärt werden, was Sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass Sie sagen, Sie seien die Käuferin.
2.
Unabhängig von der vertraglichen Konstellation beim Leasingvertrag sind zwei Rechtsverhältnisse voneinander scharf zu trennen: das Aussenverhältnis und das Innenverhältnis.
Aussenverhältnis ist das Rechtsverhältnis zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber, hier also das Rechtsverhältnis zwischen Ihrem Onkel und der Leasinggesellschaft.
Das Innenverhältnis ist das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Ehemann auf der einen Seite und dem Onkel andererseits.
Die Frage, ob der Onkel das Auto in Besitz nehmen darf, richtet sich nach dem Innenverhältnis.
3.
Ihre Schilderung spricht gegen ein Recht des Onkels, das Fahrzeug an sich zu nehmen.
Aufgrund des Sachverhalts vermute ich, dass vor Abschluss des Leasingvertrags zwischen den drei Beteiligten des Innenverhältnisses, also zwischen Ihnen, Ihrem Ehemann und dem Onkel, vereinbart war (ggf. stillschweigend), dass das Fahrzeug nur von Ihrer Familie genutzt werden sollte. Eine Fahrzeugnutzung seitens des Onkels dürfte wohl, so meine Vermutung, nie zur Diskussion gestanden haben. Der Onkel ist vielleicht an dem Rechtsgeschäft nur deshalb beteiligt, weil er die Bonität besitzt, um einen Leasingvertrag abzuschließen.
Wenn wir hier also eine solche Fallkonstellation haben, hätte der Onkel keinen Rechtsanspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs an sich.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RAe Raab,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Vielleicht noch zur Ergänzung:
1. Tatsächlich habe ich dies falsch geschrieben, ich habe die Bestellung des KFZ in Auftrag gegeben und „nur" die verbindliche Bestellung unterzeichnet und kein Kaufvertrag.
3. Das haben Sie richtig vermutet, eine Nutzung des KFZ von meinem Onkel stand nie zur Rede. Er hat uns hier tatsächlich geholfen, da, wie Sie auch bereits erwähnt haben, seine Bonität besser war um das KFZ zu leasen.
An dieser Stelle nochmal vielen Dank für Ihre schnelle, ausführliche und informative Antwort.
Viele Grüße
Fam B.
Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihres Nachtrags, der sich mit meiner Vermutung bezüglich des Sachverhalts deckt, kann ich Ihnen nur nochmals sagen, dass Ihr Onkel keinen Rechtsanspruch auf das Fahrzeug hat.
Sie können "Ihr" Fahrzeug also weiterhin nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt