26. September 2024
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18:25
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
Wilhelmstrasse 16
52428 Jülich
Tel: 0246197420
Web: https://www.ratimrecht.de
E-Mail: thomasklein055@gmail.com
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In den Fällen, in denen Kraftfahrzeuge -hier in Form eines Wohnmobiles- gekauft werden, kommt es für die Beantwortung Ihrer Frage sehr auf die Regelungen des schriftlichen Kaufvertrages und der ggf. bestehenden AGB des Verkäufers an. Diese liegen mir nicht vor.
Sie können mir diese aber, ohne dass Ihnen Mehrkosten entstehen, zur Prüfung an meine email Adresse übersenden.
Geht man rein von den gesetzlichen Vorschriften aus, gehe ich angesichts Ihrer Schilderungen zunächst davon aus, dass hier ein den §§ 474 ff. BGB unterfallender Verbrauchsgüterkauf vorliegt.
Der von Ihnen geschilderte Zustand des Wohnmobils in Form der ggf. defekten Steuerkette bzw. Zylinderkopfhaube handelt es sich um einen relevanten Mangel i.S.d. § 434 BGB, der primär dazu führt, dass Sie nach § 439 BGB gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Nachbesserung (Reparatur) haben. Denn dieser Zustand ist keiner, der durch einen typischen Verschleiß eintritt, was aber von Ihnen letztlich zu beweisen wäre (vgl. BGH Az. VIII ZR 150/18)
Nach § 477 BGB wird beim Verbrauchsgüterkauf vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, aber nur dann, wenn sich der Mangel innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang zeigt. Wenn dieser Gefahrübergang bereits im Juli 2023 gewesen sein sollte, hilft Ihnen diese Vorschrift aktuell nicht weiter. Zudem würde dann eine Verjährung im Raum stehen, die beim Kauf eines gebrauchten Wohnmobiles 1 Jahr beträgt, was allerdings voraussetzt, dass der zwischen Ihnen und dem Verkäufer geschlossene Kaufvertrag Formulierungen enthält, die den gesetzlichen Bestimmungen, also § 476 II BGB standhalten. Dies kann ich ohne Lektüre der vertraglichen Vereinbarungen nicht abschließend beurteilen.
Ich sehe hier aber aufgrund Ihrer Schilderungen Anhaltspunkte dafür, dass der Verkäufer seine Informationspflichten verletzt hat, indem er Sie vorab nicht von Arbeiten im Motorinneren in Kenntnis gesetzt hat und Ihnen hier keine angeblich existierende Rechnung übergeben hat, was dann zu einer Arglist seitens des Verkäufers führen könnte (vgl. etwa: BGH Az. V ZR 43/23) mit der Folge, dass verjährungsrelevante Probleme aktuell nicht bestehen.
Vorbehaltlich einer Prüfung des Kaufvertrages rate ich Ihnen zunächst dazu, den Verkäufer aufzufordern, den jetzt festgestellten Mangel fachgerecht innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu beseitigen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung und verweise nochmals auf mein o.g. Angebot.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht