Sehr geehrte/r Rechtsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Der Käufer ist aufgrund der von Ihnen geschlossenen Vereinbarung zur fristgemäßen Restzahlung des Kaufpreises verpflichtet. Der schriftliche Kaufvertrag dient als Beweismittel.
Zahlt der Käufer nicht vereinbarungsgemäß, sollten Sie ihn schriftlich per Einschreiben unter Fristsetzung (10- 14 Tage) anmahnen.
Das Fahrzeug können Sie jedoch ohne Weiteres nicht herausverlangen. Ich gehe davon aus, dass das Eigentum am Kraftfahrzeug nämlich schon auf den Käufer mit Übergabe der Papiere und des Fahrzeuges übergegangen ist. Dies ist regelmäßig der Fall. Der Eigentumsübergang ist nicht von der vollständigen Kaufpreiszahlung abhängig. Das Eigentum bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung nur vorbehalten, wenn dies vereinbart wurde. Insofern müssten Sie den ADAC-Kaufvertrag überprüfen bzw. überprüfen lassen.
Sollte der Käufer jedoch auch infolge Ihrer Mahnung nicht zur Zahlung bereit sein, können Sie erwägen, entweder die Forderung gerichtlich durchzusetzen oder dem Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung nach §§ 323, 346 BGB zu erklären. Entsprechend wäre das Vertragsverhältnis rückabzuwickeln. Sie könnten die Rückgabe des Fahrzeuges Zug um Zug gegen Erstattung der Anzahlung verlangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung unter Vorlage des ADAC-Kaufvertrages nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Der Käufer ist aufgrund der von Ihnen geschlossenen Vereinbarung zur fristgemäßen Restzahlung des Kaufpreises verpflichtet. Der schriftliche Kaufvertrag dient als Beweismittel.
Zahlt der Käufer nicht vereinbarungsgemäß, sollten Sie ihn schriftlich per Einschreiben unter Fristsetzung (10- 14 Tage) anmahnen.
Das Fahrzeug können Sie jedoch ohne Weiteres nicht herausverlangen. Ich gehe davon aus, dass das Eigentum am Kraftfahrzeug nämlich schon auf den Käufer mit Übergabe der Papiere und des Fahrzeuges übergegangen ist. Dies ist regelmäßig der Fall. Der Eigentumsübergang ist nicht von der vollständigen Kaufpreiszahlung abhängig. Das Eigentum bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung nur vorbehalten, wenn dies vereinbart wurde. Insofern müssten Sie den ADAC-Kaufvertrag überprüfen bzw. überprüfen lassen.
Sollte der Käufer jedoch auch infolge Ihrer Mahnung nicht zur Zahlung bereit sein, können Sie erwägen, entweder die Forderung gerichtlich durchzusetzen oder dem Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung nach §§ 323, 346 BGB zu erklären. Entsprechend wäre das Vertragsverhältnis rückabzuwickeln. Sie könnten die Rückgabe des Fahrzeuges Zug um Zug gegen Erstattung der Anzahlung verlangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung unter Vorlage des ADAC-Kaufvertrages nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)