vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte.
Da bei Ihrem Auto ein Sachmangel vorliegt, haben Sie folgende Rechte aus § 437 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch):
1. Nacherfüllung
2. Minderung und Rücktritt
3. Schadenersatz/ Aufwendungsersatz
Grundsätzlich muss aber zunächst Nacherfüllung verlangt werden, d.h. die ordnungsgemäße Reperatur des Autos.
Erst nach Ablauf einer Frist ohne dass eine Nachbesserung erfolgt ist, ist ein Rücktritt oder die Minderung möglich.
Für einen Schadenersatz wird zusätzlich noch ein Verschulden des Verkäufer vorausgesetzt:
Ich würde Ihnen daher raten, den Verkäufer zunächst mit angemessener Frist zur Reparatur aufzufordern.
Nach Ablauf der Frist oder Verweigerung einer Reparatur können Sie dann die anderen Rechte geltend machen.
Für ein weiteres Vorgehen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Bürogemeinschaft Scholz/ Kieppe
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die promte Beantwortung meiner Frage.
Ich habe allerdings noch folgende Nachfrage:
Kann die Aufforderung zur Nacherfüllung (Reparatur) per E-mail erfolgen, und was wäre eine angemessene Frist?
Da das Fahrzeug eigentlich nicht fahrbereit ist, und sich der Verkäufer in 400 km Entfernung befindet, könnte ich ihm die Abwicklung hier vor Ort anbieten?
Wie setze ich am besten einen mögliche Rücktritt dürch? Könten sie mir dabei behilflich sein?
Viele Grüsse!!!
Sehr geehrter Fragesteller,
Bei dem Anspruch auf Nacherfüllung besteht ein Wahlrecht: Sie können die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Ein Schreiben ist dabei per e-mail möglich. Sie müssen dabei den beanstandeten Mangel bezeichnen.Eine bestimmte Frist ist nicht erforderlich. Sie sollte nur so lange sein, dass der Verkäufer es auch schaffen kann, die Reperatur durchführen zu lassen. Erfüllungsort ist dabei dort, wo sich das Auto nach seiner Zweckbestimmung befindet, auch wenn es vom Käufer abgeholt wurde. Der Verkäufer trägt die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, d.h. auch Transport-, Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten. Natürlich können sie auch eine Reparatur vor Ort vorschlagen.
Der Verkäufer ist jedoch nicht zur Nacherfüllung verpflichtet, er kann sie verweigern. Vielleicht können sie sich ja auch über eine Rückabwicklung des Kaufvertrages einigen. Sie sollten sich daher mit dem Verkäufer in Verbindung setzen.
Gerne stehen wir Ihnen natürlich für ein weiters Vorgehen zur Verfügung. Sie könne uns jederzeit auch per e-mail kontaktieren. Oft wirkt schon ein anwaltliches Schreiben Wunder
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Bürogemeinschaft ScholzKieppe