Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des von Ihnen gewählten Einsatzes beantworten möchte:
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, ob und wann er sich wegen der Schadenregulierung beim Schädiger meldet. Je länger er damit zuwartet, umso schwieriger wird aber unter Umständen die Beweisführung. Da nach Ihrer Schilderung der Sachverhalt aber wohl aufgenommen wurde, ist dies wohl eher unproblematisch. Auch wenn zunächst gesondert geprüft werden müsste, ob Sie für den Schaden überhaupt haften.
Der Gläubiger kann den Anspruch durch langes Untätigwerden unter Umständen verwirken. Dies ist aber immer eine Frage des Einzelfalls.
Der Geschädigte ist erst mit der Geltendmachung des Schadens ausgeschlossen, wenn der Anspruch auf Schadensersatz verjährt ist. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Peter, Rechtsanwältin
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des von Ihnen gewählten Einsatzes beantworten möchte:
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, ob und wann er sich wegen der Schadenregulierung beim Schädiger meldet. Je länger er damit zuwartet, umso schwieriger wird aber unter Umständen die Beweisführung. Da nach Ihrer Schilderung der Sachverhalt aber wohl aufgenommen wurde, ist dies wohl eher unproblematisch. Auch wenn zunächst gesondert geprüft werden müsste, ob Sie für den Schaden überhaupt haften.
Der Gläubiger kann den Anspruch durch langes Untätigwerden unter Umständen verwirken. Dies ist aber immer eine Frage des Einzelfalls.
Der Geschädigte ist erst mit der Geltendmachung des Schadens ausgeschlossen, wenn der Anspruch auf Schadensersatz verjährt ist. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Peter, Rechtsanwältin