Antwort
vonRechtsanwältin Carolin Richter
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01187 Dresden
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gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes wie folgt:
Zu Frage 1:
Sie müssen sich nicht dazu äußern, ob Sie wußten oder in Folge grober Fahrlässigkeit hätten wissen können, dass eventuell der Anspruch wegfällt bzw. ruht. Die Behörde muss Ihnen dieses im Zweifel vor Gericht nachweisen. Sie können aber zur Vereinfachung schreiben, dass Sie eben nicht wußten, dass der Anspruch wegfällt bzw., ruht, wenn es so war.
Zu Frage 2:
Die Behörde prüft nun, ob Sie im März 2011 noch hilfebedürftig waren. Eine Hilfebedürftigkeit wird vorliegen, wenn Ihnen im März noch kein Gehalt zugelossen ist. Im Sozialrecht ist das sogenannte Zuflussprinzip maßgebend. Das bedeutet, dass es auf den konkreten Termin der Gehaltszahlung ankommt und nicht den Zeitraum, in dem der Anspruch entstanden ist. Wenn Sie daher erst im April Gehalt erhalten haben, waren Sie im März noch hilfebedürftig. Die Regelleistung wurde dann rechtmäßig gezahlt. Ledglich bei den Kosten der Unterkunft gibt es dann das Problem, dass tatsächlich die Zuständigkeit gewechselt wurde. Eine Rückforderung von der Behörde Ihnen gegenüber wird aber wohl daran scheitern, dass die Behörde von Ihrem Umzug wußte. Ich nehme hier Bezug auf die Ausführungen der Kollegin Hellwig.
Es ist daher eine rechtmäßige Prüfung der Behörde anhand der Gehaltsbescheinigung und Kontoauszüge zu prüfen wann die Gehaltszahlung März 2011 auf Ihrem Konto einging.
Da Sie im März 2011 noch Leistungen nach SGB II erhalten haben, sind eben auch noch die Verfahrensvorschriften, insbesondere die Mitwirkungspflichten und Auskunftsrechte (§§ 60, 61 SGB II)anwendbar. Sie müssen daher, wenn Sie Nachteile für sich vermeiden wollen, die Gehaltsbescheinigung und die Kontoauszüge vorlegen.
Zu Frage 3:
Nach § 63 SGB X werden Ihnen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dazu zählen Portokosten und die Kosten, die Ihnen durch die Beantwortung der Frage entstehen. Fahrtkosten zur Post sind nicht erstattungsfähig. Man wird annehmen können, dass eine Post bzw. Briefkasten in der näheren Umgebung liegt und zu Fuß zu erreichen ist. Falls der Widerspruch erfolgreich ist, nimmt die Behörde in ihre Entscheidung auf, dass Ihnen die notwendigen Aufwendungen erstattet werden. Sie müssen dann den Erlass eines Kostenfestsetzungsbescheides beantragen und Ihre Kosten auflisten und diese auch belegen.
Zu Frage 4:
Falls die Behörde den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid zurückweisen sollte, gehe ich ohne nähere Sachverhaltsprüfung davon aus, dass Sie recht gute Chance in einem sozialgerichtlichen Verfahren haben könnten.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen Überblick verschaffen. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzt.
Mit freundlichen Grüßen
C. Richter
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Carolin Richter
Hallo,
Danke für Ihre Antwort.
Leider werden wohl die Fragen 5 und 6 von mir nicht angezeigt.
Daher stelle ich sie nochmal.
5. Wenn der Widerspruch Erfolg hat, bekomme ich dann eigentlich auch die 5€ mehr die Rückwirkend zum Januar beschlossen wurden?
6. Wenn der Widerspruch Erfolg hat, muss das Jobcenter auch Rentenversicherung für März bezahlen?
Sehr geehrter Fragesteller,
die Frage Nr. 5 und 6 wurden tatsächlich bei der Beantwortung noch nicht angezeigt. Ich beantworte Sie Ihnen gern wie folgt:
Zu Frage 5:
Wenn die Behörde feststellen sollte, dass Sie im März noch hilfebedürftig waren, stehen Ihnen auch die 5,00 € Erhöhung zu. Dazu müsste dann noch ein neuer Bescheid von der Behörde erlassen werden.
Zu Frage 6:
Nach der Reform zum SGB II hat der Gesetzgeber beschlossen, dass keine Beiträge zur Rentenversicherung bei Beziehern von SGB II mehr von der Behörde bezahlt werden. Ich gehe daher davon aus, dass bei Ihnen auch für März keine Beiträge zur Rentenversicherung mehr gezahlt wurden bzw. werden.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
C. Richter
Rechtsanwältin