Jedem Artikel eigenes Porto

14. September 2005 21:03 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Internetrecht, Computerrecht


Nachricht: Hallo, ich bekam eine Information, dass wieder eine Abmahnwelle umschlägt, wonach es darum geht, dass bei jedem Artikel das Porto stehen muss. Ich habe einen Onlineshop und weiss daher, dass es technisch zu machen geht. Selbst die größten Onlineshops haben dies nicht. Ich verkaufe nach Stückzahl. Es gibt bei mir gutbeschriebenen Versandkostenseiten, weil sich jeder bei mir das für sich am geeigneteste Porto aussuchen kann. Man einer möchte per Nachnahme und mancheiner betellt aus den USA oder andere Länder. Andere widerum nehmen nur 5 Stk und es passt in einem Großbrief was preiswerter ist. Oder halt im Packet. Man kann bei mir im Shop nicht in jedem Artikel die genauen Portokosten angeben. Was soll der Schwachsinn solcher Abmahnungen! Wenn man eine ordentliche Seite für die Versandhinweise hat und sie sofort nach dem Warenkorb - Zur Kasse gehen - zur Versandart kommt, kann der Kunde doch dann wieder entscheiden wie er es versendet haben möchte. Können Sie mir da einen Rat geben? Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Auffassung, dass bei jedem einzelnen Artikel die Versandkosten angegeben müssen, ist nicht richtig. Dieser Irrtum beruht wahrscheinlich auf einem aktuellen Urteil der OLG Hamburg (vom 03.02.2005, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20U%20128/04" target="_blank" class="djo_link" title="OLG Hamburg, 03.02.2005 - 5 U 128/04: Entscheidungstitel "Versandkosten für ISDN-Karte"">5 U 128/04</a>), welches folgenden Leitsatz trägt:

"Nach der Preisangabenverordnung hat ein Internethändler auch die vom Käufer zu tragenden Versandkosten anzugeben. Die Angabe der Versandkosten muss dem Angebot oder der Preiswerbung eindeutig zugeordnet werden können sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar und sonst gut wahrnehmbar sein. Hieran fehlt es in der Regel, wenn die Informationen zu den Versandkosten nur über einen Sternchenverweis und einen Link unter dem Stichwort „mehr Info“ erreichbar sind."

Ich darf insoweit Entwarnung geben und Sie auf die maßgebliche Norm aus der Preisangabenverordnung verweisen:

§ 1, Absatz 2:

"Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,

1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und

sonstige Preisbestandteile enthalten und

2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann."

Damit ist Ihre bisherige Praktik nichbt zu beanstanden. Voraussetzung ist nur, dass immer eindeutig und leicht erkennbar ist, dass zu den Kaufpreisen der Artikel immer Versandkosten hinzukommen, die dann über einen leicht aufindbaren Link aufgeschlüsselt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...