22. Oktober 2018
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15:04
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Arbeitgeber hat hinsichtlich des Urlaubs der Arbeitnehmer ein Direktionsrecht. In den Grenzen des § 7 Abs. 1 BurlG sind die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sofern keine dringlichen betrieblichen Belange entgegenstehen.
Solche dringenden betrieblichen Belange sind hier wohl der Umbau.
Der Zwangsurlaub kann aber nicht so weit gehen, dass dafür der gesamte Jahresurlaub genommen werden muss. Ein Resturlaub von mindestens 14 Tagen oder aber ca. 3/5 muss der freien Verfügung überlassen sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht