Guten Tag,
ich will Ihre Frage in die steuerrechtlichen und die erbrechtlichen Regelungen aufteilen.
1.
Erbrechtlich wird bei einer Einsetzung als Erbe ein Pflichtteilsanspruch für die anderen Verwandten bestehen. Dieser beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Die Höhe des Pflichtteilsanspruches richtet sich nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes Ihres Großvater oder Ihrer Großmutter. Danach müßten Sie als Erbe ein Nachlaßverzeichnis aufstellen, in dem Sie das Erbe des Erblassers aufstellen und bewerten und in das auch das Fahrzeug und das Barvermögen eingesetzt werden. Ob der Hausrat hier hinzu gehört, hängt von dem seinerzeit abgeschlossenen Vertrag ab. Wenn dieser nicht ausdrücklich auf Sie übertragen worden ist, sind Ihre Großeltern noch Eigentümer.
Das Haus selbst ist nach Ihrer Darlegung bereits mit dem notariellen Vertrag auf Sie übertragen worden. Hier bestehen allerdings, sofern es sich bei dem damaligen Vertrag um eine Schenkung handelte, innerhalb der ersten zehn Jahre ab der Übertragung Pflichtteilsergänzungsansprüche. Dies würde bedeuten, daß das Haus wertmäßig zum Nachlaß gehört.
Ob tatsächlich eine Schenkung vorlag, hängt ebenfalls von dem Wortlaut des Vertrages, insbesondere der Anrechnungsvorschriften ab. Dies läßt sich ohne genaue Kenntnis des Vertrages nicht abschließend sagen.
Die von Ihnen geschilderten Konstellation ist durchaus üblich. Wenn keine andere Regelung getroffen ist, würde Ihre Gegenleistung nur abstrakt berechnet werden, unabhängig von der genauen Länge. Man würde dann die durchschnittliche Lebenserwartung annehmen und für diese Dauer dann den Gegenwert Ihrer Leistung ermitteln. In der Regel wird diese Berechnung ausreichen, um den Grundstückswert zu erreichen. Dann läge keine Schenkung vor. Hintergrund ist, daß Sie bei Übernahme Ihrer Verpflichtung nicht wissen können, ob Ihre Großmutter am Tag nach der Beurkundung oder erst -hoffentlich- nach 40 Jahren stirbt.
Nur dann, wenn tatsächlich eine konkrete Berechnungsweise in dem Vertrag ausgewiesen ist (also dergestalt, daß die von Ihnen monatlich dargelegten Beträge für die Gesamtlaufzeit des Vertrages ermittelt würden), wäre Ihre Berechnung richtig. Dies hätte zur Folge, daß erbrechtlich z.Zt. noch ein Schenkungsanteil von 47.000,- € (150.000,- € Verkehrswert ./. 103.000,- € Gegenleistung) bestünde, der dem Nachlaß hinzugerechnet werden würde.
Um dies abschließend beurteilen zu können, benötige ich den Wortlaut des Vertrages.
2.
Steuerrechtlich ist das Prinzip der Wertermittlung identisch. Allerdings wird der Grundbesitz nicht nach dem Einheitswert sondern nach § 146 Bewertungsgesetz mit dem Ertragswertverfahren ermittelt. Als Faustformel für den Wert des Grundbesitzes können Sie hier annehmen:
Jahresmiete x 12,5 - Wertminderung wegen Alters = Grundbesitzwert.
Als Jahresmiete wird hier der Betrag gelten, den Ihre Großeltern fiktiv an Sie zahlen. Die Wertminderung wegen Alters wird mit 0,5 % je vollendetem Jahr ab der Bezugsfertigung des Hauses, maximal aber mit 25 % angenommen.
Von diesem steuerlich ermittelten Grundstückswert müssen Sie dann wieder den Wert Ihrer Gegeleistung, wie oben dargelegt in Abzug bringen. Unter Berücksichtigung des Freibetrages können Sie nach Ihren Angaben davon ausgehen, daß Erbschaftssteuer nicht anfallen wird.
Ich hoffe, ich habe Ihnen zunächst weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
ich will Ihre Frage in die steuerrechtlichen und die erbrechtlichen Regelungen aufteilen.
1.
Erbrechtlich wird bei einer Einsetzung als Erbe ein Pflichtteilsanspruch für die anderen Verwandten bestehen. Dieser beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Die Höhe des Pflichtteilsanspruches richtet sich nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes Ihres Großvater oder Ihrer Großmutter. Danach müßten Sie als Erbe ein Nachlaßverzeichnis aufstellen, in dem Sie das Erbe des Erblassers aufstellen und bewerten und in das auch das Fahrzeug und das Barvermögen eingesetzt werden. Ob der Hausrat hier hinzu gehört, hängt von dem seinerzeit abgeschlossenen Vertrag ab. Wenn dieser nicht ausdrücklich auf Sie übertragen worden ist, sind Ihre Großeltern noch Eigentümer.
Das Haus selbst ist nach Ihrer Darlegung bereits mit dem notariellen Vertrag auf Sie übertragen worden. Hier bestehen allerdings, sofern es sich bei dem damaligen Vertrag um eine Schenkung handelte, innerhalb der ersten zehn Jahre ab der Übertragung Pflichtteilsergänzungsansprüche. Dies würde bedeuten, daß das Haus wertmäßig zum Nachlaß gehört.
Ob tatsächlich eine Schenkung vorlag, hängt ebenfalls von dem Wortlaut des Vertrages, insbesondere der Anrechnungsvorschriften ab. Dies läßt sich ohne genaue Kenntnis des Vertrages nicht abschließend sagen.
Die von Ihnen geschilderten Konstellation ist durchaus üblich. Wenn keine andere Regelung getroffen ist, würde Ihre Gegenleistung nur abstrakt berechnet werden, unabhängig von der genauen Länge. Man würde dann die durchschnittliche Lebenserwartung annehmen und für diese Dauer dann den Gegenwert Ihrer Leistung ermitteln. In der Regel wird diese Berechnung ausreichen, um den Grundstückswert zu erreichen. Dann läge keine Schenkung vor. Hintergrund ist, daß Sie bei Übernahme Ihrer Verpflichtung nicht wissen können, ob Ihre Großmutter am Tag nach der Beurkundung oder erst -hoffentlich- nach 40 Jahren stirbt.
Nur dann, wenn tatsächlich eine konkrete Berechnungsweise in dem Vertrag ausgewiesen ist (also dergestalt, daß die von Ihnen monatlich dargelegten Beträge für die Gesamtlaufzeit des Vertrages ermittelt würden), wäre Ihre Berechnung richtig. Dies hätte zur Folge, daß erbrechtlich z.Zt. noch ein Schenkungsanteil von 47.000,- € (150.000,- € Verkehrswert ./. 103.000,- € Gegenleistung) bestünde, der dem Nachlaß hinzugerechnet werden würde.
Um dies abschließend beurteilen zu können, benötige ich den Wortlaut des Vertrages.
2.
Steuerrechtlich ist das Prinzip der Wertermittlung identisch. Allerdings wird der Grundbesitz nicht nach dem Einheitswert sondern nach § 146 Bewertungsgesetz mit dem Ertragswertverfahren ermittelt. Als Faustformel für den Wert des Grundbesitzes können Sie hier annehmen:
Jahresmiete x 12,5 - Wertminderung wegen Alters = Grundbesitzwert.
Als Jahresmiete wird hier der Betrag gelten, den Ihre Großeltern fiktiv an Sie zahlen. Die Wertminderung wegen Alters wird mit 0,5 % je vollendetem Jahr ab der Bezugsfertigung des Hauses, maximal aber mit 25 % angenommen.
Von diesem steuerlich ermittelten Grundstückswert müssen Sie dann wieder den Wert Ihrer Gegeleistung, wie oben dargelegt in Abzug bringen. Unter Berücksichtigung des Freibetrages können Sie nach Ihren Angaben davon ausgehen, daß Erbschaftssteuer nicht anfallen wird.
Ich hoffe, ich habe Ihnen zunächst weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
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