Ist eine Berichtigung des Jahresabschluss im EBanz mgl. ?

5. Juli 2011 15:10 |
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Generelle Themen


Guten Tag,

wir sind eine kleine GmbH und müßten noch den Abschluß 2009 im eBanz veröffentlichen.
Dieser ist aber aus verschiedenen Gründen noch nicht fertig.
Ich überlege deshalb, ob ich als GF einen vorläufigen JA veröffentliche, um dem Ordnungsgeld zu entgehen.

Was spricht dagegen?

Das Finanzamt ist zum Glück noch nicht aktiv geworden.
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.

Werden die Jahresabschlussunterlagen nicht vollständig (also keine vorläufigen) oder fristgemäß eingereicht, informiert der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers grundsätzlich das Bundesamt für Justiz. Sie haben also Glück, wenn Ihre Firma bisher "veschont" geblieben ist. Das Bundesamt für Justiz leitet dann ein Ordnungsgeldverfahren ein und droht ein Ordnungsgeld zwischen mindestens 2.500 Euro und höchstens 25.000 Euro an. Das gilt auch für kleine Gesellschaften. Diese Ordnungsgelder können nur durch Einreichung der Jahresabschlussunterlagen innerhalb der üblichen Nachfrist von sechs Wochen umgangen werden. Sind die Unterlagen binnen dieser Frist nicht eingereicht worden wird das Ordnungsgeld festgesetzt.
Ein vorläufiger Jahresabschluss ist hier - wie erläutert -/dem nicht ausreichend.

Auch können nachträglich keine Korrekturen an der bereits im Bundesanzeiger veröffentlichten Bilanz / dem Jahresabschluss vorgenommen werden, es sei denn es handelt sich um reine Schreibfehler, wie zB ein falsches Jahr. Ergänzungen oder Berichtigungen können der Veröffentlichung nur nachgereicht und ihrerseits selbst veröffentlicht werden. Der einmal eingereichte Jahresabschluss bleibt aber dennoch so veröffentlicht wie zuvor.

Es ist Ihnen daher leider nur zu empfehlen, so schnell wie möglich den endgültigen Jahresabschluss anzufertigen und einzureichen.

Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter.

Über eine positive Bewertung freue ich mich.
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