8. Juni 2007
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11:32
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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herzlichen Dank für Ihre Frage.
Auf das Arbeitseinkommen anzurechnen sind nur solche Abfindungen, die u. a. im Rahmen einer Einzelmaßnahme des Arbeitgebers anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt worden sind, soweit sie dem Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes dienen und somit den sozialen Besitzstand wahren wollen. In diesem Falle hat die Abfindung Lohnersatzfunktion und ist damit unterhaltspflichtiges Einkommen (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhaltes, 8. Aufl., Rdn. 794). Hat der Unterhaltsschuldner aber sofort eine neue Arbeitsstelle erhalten oder endet die Arbeitslosigkeit vor Ablauf des prognostizierten Zeitraumes, ist der nicht verbrauchte Teil unterhaltsrechtlich wie sonstiges Vermögen zu betrachten (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann a.a.O., m. w. N.)
Da die Abfindung noch vor der Ehescheidung gezahlt worden ist, wäre Sie grds. Zu berücksichtigen gewesen und zwar derart, dass die Abfindung auf das Einkommen/Vermögen angerechnet worden wäre. Eine pauschale 3/7-Regelung, die sich nur auf das Einkommen bezieht, wäre hier nicht sachgerecht. Zudem müsste eine Neuberechnung stattfinden, wenn die Abfindung im Rahmen der Einkommensberechnung über den jeweiligen Zeitraum„verbraucht“ worden ist, bzw. sie aufgrund Ihrer Abfindung u.U. erwerbslos geworden sind.
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs erfolgt keine Berechnung, da die Abfindung vor dem Scheidungsantrag bezogen worden ist.
Die Berechnung der Höhe des Unterhalts bezieht sich, im Unterschied zum Trennungsunterhalt, auf den Zeitpunkt der Scheidung. Die Abfindung hätte somit höchstens in das Einkommen, wie o.g. miteinbezogen werden können. Ist sie dies nicht, kann die ehemalige Ehefrau eine Neuberechnung beantragen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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