Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für Rückforderungsrechte, die für den Fall der Scheidung eingeschränkt sind, wird im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2003 (BGHZ 154, 64) angenommen, dass jedenfalls das Ausübungsrecht nur beschränkt pfändbar ist. Nach der Entscheidung des BGH vom 19.04.2007 (Urteil v. 19.04.2007 - IX ZR 59/06) gilt dies auch für das Rückforderungsrecht für den Fall des Insolvenz des Erwerbers. Die in Ihrem Grundstücksübertragungsvertrag enthaltene Rückforderungsklausel führt damit nicht zur Unpfändbarkeit des Anspruchs gemäß § 851 ZPO , sondern allenfalls zu einer eingeschränkten Pfändbarkeit nach § 852 Abs. 2 ZPO. Das Rückforderungsrecht ist der Pfändung nur insoweit unterworfen, als es tatsächlich geltend gemacht worden wird (vgl. OLG München, Entscheidung v. 13.05.2009 - 34 Wx 26/09). Die Pfändung berechtigt daher nicht dazu, anstelle des Schuldners das Rückübertragungsverlangen auszusprechen. Aufgrund der eingeschränkten Pfändbarkeit nach § 852 Abs. 2 ZPO kann ein Pfändungsgläubiger das Rückforderungsverlangen im Ergebnis nicht stellen, aber in dem Fall, dass der Schenker dieses geltend gemacht hat, kann er seine Rechte am Grundstück durchsetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mit für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Guten Morgen und vielen Dank für Ihre schnelle Rückantwort!
1. Verstehe ich dass richtig, dass im Falle meiner Insolvenz die Gläubiger generell das Rückforderungsrecht (Scheidungsklausel) pfänden können?
2. Jedoch haben Insolvenzverwalter und Gläubiger nicht die Möglichkeit das Rückforderungsrecht geltend zu machen? D. h. Sie können nicht in das Objekt vollstrecken?
2. Was heißt das dann konkret? Das Objekt bleibt weiterhin im Eigentum meiner Ehefrau? Können Insolvenzverwalter oder Pfändungsgläubiger solange wir uns nicht scheiden lassen, auch wenn wir einvernehmlich getrennt leben, Rechte hinsichtlich des Familienheims geltend machen?
3. Kann meine Frau den Grundbesitz ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters oder Pfändungsgläubiger dann überhaupt noch verkaufen oder belasten? Oder an unsere Kinder im Todesfall vererben?
Vielen Dank und Beste Grüße!
Sehr geehrter Fragesteller,
das Rückforderungsrecht wird in entsprechender Anwendung des § 852 abs. 2 ZPO beschränkt pfändbar sein – dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 20.02.2003 (Az.: IX ZR 102/02) zwar offen gelassen, wird jedoch so in der Literatur und der Rechtsprechung vertreten. Eine Pfändung nach § 852 Abs. 2 ZPO ist eine Pfändung, so dass das Gestaltungsrecht selbst wie der aufschiebend bedingte Anspruch in die Insolvenzmasse fallen mit der Folge, dass der Insolvenzschuldner nicht mehr darüber verfügen und damit auch nicht darauf verzichten kann. Der Insolvenzverwalter oder oder ein pfändender Gläubiger außerhalb der Insolvenz haben aber nicht die Möglichkeit, das Rückforderungsrecht geltend zu machen und können somit in vollstrecken. Die Geltendmachung wird Ihnen trotz eines Insolvenzverfahren erhalten bleiben. Der Insolvenzverwalter kann seine Rechte nur dann durchsetzen, wenn Sie das Rückforderungsverlangen geltend gemacht haben. - Im Grundbuch wird ein entsprechender Pfändungsvermerk bei einer zur Sicherung des Übertragungsanspruchs eingetragenen Auflassungsvormerkung eingetragen werden können. Hierdurch werden weitere Verfügungen über den Grundbesitz blockiert. D.h. Ihre Ehefrau ist zwar weiterhin Eigentümerin, wird das Objekt dann aber nicht veräußern und auch nicht belasten können. Der im Grundbuch eingetragene Pfändungsvermerk wird hingegen nicht verhindern, dass das Objekt im Todesfall Ihrer Ehefrau auf die Erben übergeht, allerdings zusammen mit dieser Belastung. Im Falle einer Trennung von Ihrer Ehefrau, kann der Insolvenzverwalter hinsichtlich des Familienheims keine Rechte geltend machen, weil ein Rückforderungsanspruch noch nicht entstanden ist.
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin