Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
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E-Mail: info@kanzlei-tuerk.de
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes in der gebotenen Kürze beantworte.
Ihr Kündigungsschreiben enthält alle erforderlichen Informationen, insbesondere die notwendige Begründung für den Eigenbedarf und die Benennung der Personen, für die der Eigenbedarf angemeldet wird.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Da Sie als Vermieterin den Zugang im Zweifel beweisen müssten, sollte diese Kündigung per Einschreiben/ Rückschein erfolgen.
Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Dieses Forum ist nicht geeignet, eine umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt zu ersetzen, sondern soll nur eine erste juristische Tendenz aufzeigen.
Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion auf dieser Seite.
Sollten Sie eine Interessenvertretung aus dem Bereich von frag-einen-Anwalt.de heraus wünschen, so kontaktieren Sie mich bitte unter der angegebenen e-mail-Adresse.
Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich.
Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.
E-Mail: kanzlei-schoepper@alice-dsl.net
Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Sehr geehrte Frau Schöpper,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich werde die Kündigung am Montag persönlich abgeben, zum Einen weil es für mich "zum guten Ton" gehört solche Nachrichten persönlich zu überbringen, zum Anderen weil ich mir den Empfang vom Mieter bestätigen lassen möchte.
Frage: a) Ist diese Unterschrift als Beweis ausreichend?
b) Ist Montag noch innerhalb der Frist?
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen, Sie haben mir bereits sehr geholfen.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrte Ratsuchende!
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt.
Die Unterschrift des Mieters, bzw. eine Quittierung des Empangs reicht als Beweis aus.
Montag ist noch innerhalb der Frist, da die Kündigung bis zum 3. Werktag dem Mieter zugegangen sein muss.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper