Ist diese Eigenbedarfskündigung wirksam?

| 30. Mai 2008 18:36 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


19:11
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Eigentümerin einer 3-Zimmer-Wohnung auf dem Land, die ich vor zwei Jahren an einen alleinstehenden Herrn vermietet habe um mit meinem Lebensgefährten und meinen zwei Kindern in die Stadt zu ziehen.
Seit Januar bin ich arbeitslos, habe mich im April von meinem Lebensgefährten getrennt und bin seitdem mit Handzetteln, Aushängen, Annoncen und über Makler auf der Suche nach Wohnraum.
Leider habe ich keinen Erfolg mit der Suche, ziehe mit meinen Kindern von einer Freundin zur nächsten und komme langsam unter Druck.
Darum habe ich mich schweren Herzens entschlossen, meinem Mieter zu kündigen. Schweren Herzens deshalb, weil ich eigentlich in der Stadt bleiben wollte.

Meine Frage: ist die nachfolgende Kündigung wirksam oder muss daran noch etwas geändert werden? Da ich wirklich unter Zeitdruck stehe, kann ich mir keine unwirksame Kündigung leisten.

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage, den Einsatz kann ich wegen meiner Arbeitslosigkeit derzeit leider nicht so großzügig halten wie ich das gerne täte.


Text:

X, den 30. Mai 2008

Kündigung wegen Eigenbedarfs

Sehr geehrter Herr X,

hiermit kündige ich den mit Ihnen geschlossenen Mietvertrag vom X. X 2006
über die Wohnung in der X X, X X zum 31.8.2008.

Als Kündigungsgrund mache ich Eigenbedarf geltend.

Begründung:

Ich habe mich bereits im April von meinem Lebensgefährten getrennt und brauche daher für mich selbst und meine Kinder X und X eine eigene Wohnung.

Da ich jedoch seit Januar arbeitslos bin, ist es mir nicht möglich auf dem freien Markt Wohnraum zu bekommen.

Daher muss ich zu meinem Bedauern unser gutes Vertragsverhältnis beenden und Ihre Wohnung in Anspruch nehmen.

Sie haben nach dem Gesetz das Recht, unter den Voraussetzungen des § 574 BGB der Kündigung zu widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses , also bis 30. Juni 2008 bei mir eingehen.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie einen etwaigen Widerspruch möglichst bald erklären würden, damit ich disponieren kann. Außerdem verlange ich für diesen Fall, dass Sie mir die Gründe des Widerspruchs unverzüglich mitteilen.

Einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses gem. § 545 BGB widerspreche ich vorsorglich bereits heute.

Sollten Sie das wünschen, bin ich gerne bereit Sie bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Mietvertrag zu entlassen. Nehmen Sie in diesem Fall bitte Kontakt mit mir auf.


Mit freundlichen Grüßen,

X X


30. Mai 2008 | 18:51

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail: info@kanzlei-tuerk.de
Sehr geehrte Ratsuchende!

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes in der gebotenen Kürze beantworte.

Ihr Kündigungsschreiben enthält alle erforderlichen Informationen, insbesondere die notwendige Begründung für den Eigenbedarf und die Benennung der Personen, für die der Eigenbedarf angemeldet wird.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Da Sie als Vermieterin den Zugang im Zweifel beweisen müssten, sollte diese Kündigung per Einschreiben/ Rückschein erfolgen.


Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.

Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Dieses Forum ist nicht geeignet, eine umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt zu ersetzen, sondern soll nur eine erste juristische Tendenz aufzeigen.

Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion auf dieser Seite.

Sollten Sie eine Interessenvertretung aus dem Bereich von frag-einen-Anwalt.de heraus wünschen, so kontaktieren Sie mich bitte unter der angegebenen e-mail-Adresse.

Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich.

Mit freundlichem Gruß,

Rechtsanwältin Wibke Schöpper.

E-Mail: kanzlei-schoepper@alice-dsl.net


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 30. Mai 2008 | 19:06

Sehr geehrte Frau Schöpper,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich werde die Kündigung am Montag persönlich abgeben, zum Einen weil es für mich "zum guten Ton" gehört solche Nachrichten persönlich zu überbringen, zum Anderen weil ich mir den Empfang vom Mieter bestätigen lassen möchte.
Frage: a) Ist diese Unterschrift als Beweis ausreichend?
b) Ist Montag noch innerhalb der Frist?

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen, Sie haben mir bereits sehr geholfen.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Mai 2008 | 19:11

Sehr geehrte Ratsuchende!

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt.

Die Unterschrift des Mieters, bzw. eine Quittierung des Empangs reicht als Beweis aus.
Montag ist noch innerhalb der Frist, da die Kündigung bis zum 3. Werktag dem Mieter zugegangen sein muss.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.

Mit freundlichem Gruß,

Rechtsanwältin Wibke Schöpper

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