Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf der Grundlage des von Ihnen dargestellten Sachverhaltes sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Die von Ihnen dargestellten Klauseln stellen meines Erachtens keine starre Fristenregelung dar, denn es besteht die Möglichkeit, die Fristen nach dem grad der Abnutzung zu verlängern. Es ist in Ihrem Vertrag keine Regelung enthalten, die Sie zwingt, ohne Berücksichtigung des Einzelfalles auf jeden Fall nach den bestimmten Fristen Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Insofern trifft Sie die Pflicht, die Schönheitsreparaturen vorzunehmen.
Sofern Schönheitsreparaturen noch nicht fällig waren, kann eine Quotenregelung im Vertrag festgelegt werden, sofern diese nicht ebenfalls starre Fristen enthält, was in den von ihnen zitierten Regelungen nicht der Fall ist. Wichtig dabei ist, dass sie als Mieter die Möglichkeit haben müssen, selber einen Kostenvoranschlag beizubringen oder die Arbeiten selbst vorzunehmen.
Insgesamt sind Sie also verpflichtet, nach der Abgeltungsklausel einen Anteil an den Reparaturen zu zahlen. Daher rate ich Ihnen, sich mit Ihrem Vermieter hinsichtlich der Modalitäten des Streichens der Wände zu einigen und es nicht auf einen Rechtsstreit einzulassen. Sie sollten dabei die Kosten, die nach dem Vertrag sonst auf Sie zukommen würden, berücksichtigen und entscheiden, ob es für Sie günstiger ist, die Wohnung zu streichen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen die hier nur mögliche erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Maldonado
- Rechtsanwältin -
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf der Grundlage des von Ihnen dargestellten Sachverhaltes sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Die von Ihnen dargestellten Klauseln stellen meines Erachtens keine starre Fristenregelung dar, denn es besteht die Möglichkeit, die Fristen nach dem grad der Abnutzung zu verlängern. Es ist in Ihrem Vertrag keine Regelung enthalten, die Sie zwingt, ohne Berücksichtigung des Einzelfalles auf jeden Fall nach den bestimmten Fristen Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Insofern trifft Sie die Pflicht, die Schönheitsreparaturen vorzunehmen.
Sofern Schönheitsreparaturen noch nicht fällig waren, kann eine Quotenregelung im Vertrag festgelegt werden, sofern diese nicht ebenfalls starre Fristen enthält, was in den von ihnen zitierten Regelungen nicht der Fall ist. Wichtig dabei ist, dass sie als Mieter die Möglichkeit haben müssen, selber einen Kostenvoranschlag beizubringen oder die Arbeiten selbst vorzunehmen.
Insgesamt sind Sie also verpflichtet, nach der Abgeltungsklausel einen Anteil an den Reparaturen zu zahlen. Daher rate ich Ihnen, sich mit Ihrem Vermieter hinsichtlich der Modalitäten des Streichens der Wände zu einigen und es nicht auf einen Rechtsstreit einzulassen. Sie sollten dabei die Kosten, die nach dem Vertrag sonst auf Sie zukommen würden, berücksichtigen und entscheiden, ob es für Sie günstiger ist, die Wohnung zu streichen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen die hier nur mögliche erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Maldonado
- Rechtsanwältin -