Ist das Fragen, ob ein User im Net HIV hat, eine Straftat ?

10. Mai 2009 08:22 |
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Strafrecht


Sehr geehrte Anwälte,

kann mir da etwas blühen, wenn ich jemand privat direkt frage, ob er HIV hat und er mir sagt, er würde mich nach § 186 StGB anzeigen und § 10 StGB oder so ?

Ist eine Frage bereits eine Straftat oder hat der User nur empfindlich reagiert ?
Hintergrund war, dass der User was von unsafen Sex in seinem Profil schrieb und ich ihn nur fragte, ob er HIV hat, er will mich nun anzeigen !
Hab ich was falsches gemacht ?

Vielen Dank
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:


Eine Frage stellt keine Behauptung oder Verbreitung von falschen Tatsachen dar. Insofern liegt meiner Meinung nach keine Straftat nach § 186 StGB bzw. §§ 185 StGB ff vor.

Die von Ihnen zitierte Vorschrift des § 10 StGB regelt, dass das Strafgesetzbuch für Jugendliche und Heranwachsende nur anwendbar ist, soweit das Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Eine Relevanz dieser Vorschrift für den von Ihnen geschilderten Fall kann ich nach Ihrer Darstellung nicht erkennen.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller 10. Mai 2009 | 09:08

Was würde passieren, wenn die Perspn mich anzeigt, wird dann trotzdem ermittelt oder kann dies von vornerein abgewürgt werden ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Mai 2009 | 09:12

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:

Das Verfahren würde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Eine Möglichkeit das Verfahren in diesem Stadium zu beenden gibt es grundsätzlich nicht. Sie können den Anzeigenerstatter bitten, die Anzeige zurückzunehmen und wenn die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse bejahrt, wird das Verfahren eingestellt werden.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Mai 2009 | 09:15

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:

Das Verfahren würde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Eine Möglichkeit das Verfahren in diesem Stadium zu beenden gibt es grundsätzlich nicht. Sie können den Anzeigenerstatter bitten, die Anzeige zurückzunehmen und wenn die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse bejahrt, wird das Verfahren eingestellt werden.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

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