gerne beantworte ich Ihre Frage.
1. Ja, das Jugendamt legt Ihr Nettoeinkommen zugrunde.
2. 5 % berufsbedingte Aufwendungen werden in aller Regel abgezogen, es sei denn, es liegen offensichtlich keinerlei Aufwendungen vor. Übersteigen die konkreten Aufwendungen die pauschalen, dann können die tatsächlichen Aufendungen berücksichtigt werden.
3. Nein, Sie können jederzeitz auch ein anderes Ergebnis vereinbaren.
4. Ja, wenn Sie wg. des höheren Betrages in Verzug gesetzt worden sind, d.h. wenn man von Ihnen diesen höheren Betrag konkret gefordert hat.
5. Beliebieg oft, solange die Nachforderung nicht verjährt ist.
6. Die letzten 12 Monate bilden die Basis, wenn bereits eine Veränderung erkennbar ist, die dauerhauft bleibt, denn ist auch die Veränderung zu berücksichtigen.
7. Wenn die Krankenversicherung nicht ausgewiesen vom Netto einbehalten wird, dann ist extra vom Nettoeinkommmen ein Anteil für die private Krankenersicherung einzubehalten, etwa bei Beamten.
Hallo,
vielen Dank für Ihre Beantwortung.
Rückfrage:
Das Jugendamt legt also die Düseldorfer Tabelle zu Grunde und vom Nettogehalt kann ich pauschal 5% oder nachgewiesen merh als Abreitsaufwand abziehen, sowie den von mir separat zu leistenden privaten Krankenkassenbeitrag zu 100%? Wenn ich mich mit der Kindesmutter auf einen geringeren Betrag (als vom JA ausgerechnet) einige, ist dieser bis zu einer eventuellen Neuforderung der Kindesmutter festgesetz, somit kann der errechnete Betrag auch nicht rückwirkend sonder ggf. nur zukünftig gefordert werden - richtig?
Mit freundlichem Gruß
besorgter
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, Sie können die genannten Abzüge vornehmen, es geht bei den berufsbedingten Aufwendungen aber nur eines, entweder pauschal oder konkret berechnen. Die private Krankenkasse kann berücksichtigt werden, aber nur wenn es sich um den notwendigen Beitrag handelt und nicht etwa nur um eine Zusatzversicherung zu einer gesetzlichen Versicherung.
Sie können sich mit der Kindesmutter auf einen niedrigeren Betrag einigen, sllerdings darf dadurch nicht bei Mutter und Kind Bedürftigkeit eintreten. Wenn wg. des niedrigeren Unterhalts die Kindesmutter auf Sozialleistungen angewiesen wäre, funktioniert es nicht, denn der Verzicht würde zu Lasten des Sozialamtes oder Job Center gehen.
Ja, wenn man sich auf einen bestimmten Betrag einigt, dann gilt dieser bis ein höherer Betrag fömlich verlangt wird. Eine Nachforderung droht Ihnen dann nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt