Ist das Ergebnis des Jugendamtes bindend oder kann ich mit der Kindesmutter einen anderen Betrag Unt

| 7. Februar 2009 23:41 |
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Familienrecht


Hallo Zusammen,

meine Lebensgefährtin und ich werden uns in den nächsten Wochen trennen und somit muß der Unterhalt für unseren gemeinsamen 2jährigen Sohn geklärt werden. Es geht NICHT !!!!!! darum meinem über alles geliebten Sohn weniger zu geben als Ihm zusteht, aber da ich hier weiterhin ein komplett eingerichtetes Zimmer für Ihn bereit halte, Ihn mindestens 30- 40% der Zeit betreuen will, mit Ihm mehrmals im Jahr in den Urlaub fahren will und selbstverständlich auch Bekleidung, Essen und Spielsachen kaufen will, sollte der Unterhalt in einem der Situation angemessene Rahmen verlaufen. Wir haben in den nächsten Tagen ein Termin beim Jugendamt zur Feststellung der Unterhalthöhe.

Vielleicht kann mir jemand zu folgenden Fragen eine Antwort geben:

1) Unterhalt wird vom Jugendamt auch nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet?
2) was benötige ich um den 5% Arbeitsaufwand abziehen zu können?
3) ist das Ergebnis des Jugendamtes bindent oder kann ich mit der Kindesmutter einen anderen Betrag vereinbaren?
4) kann die Differenz dann später doch noch rückwirkende von der Kindesmutter eingeklagt werden?
5) wie oft kann eine Nachberechnung eingefordert werden?
6) Berechnung erfolgt ja laut der letzten 12 Einkommensmonaten, was ist wenn jetzt schon eine deutliche (!) Reduzierung in den nächsten Monaten vorabzusehen ist?
7) wie wird der private Krankenversicherungsbeitrag angerechnet?

Vielen Dank im Voraus

ein besorgter, liebevollerVater
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

1. Ja, das Jugendamt legt Ihr Nettoeinkommen zugrunde.

2. 5 % berufsbedingte Aufwendungen werden in aller Regel abgezogen, es sei denn, es liegen offensichtlich keinerlei Aufwendungen vor. Übersteigen die konkreten Aufwendungen die pauschalen, dann können die tatsächlichen Aufendungen berücksichtigt werden.

3. Nein, Sie können jederzeitz auch ein anderes Ergebnis vereinbaren.

4. Ja, wenn Sie wg. des höheren Betrages in Verzug gesetzt worden sind, d.h. wenn man von Ihnen diesen höheren Betrag konkret gefordert hat.

5. Beliebieg oft, solange die Nachforderung nicht verjährt ist.

6. Die letzten 12 Monate bilden die Basis, wenn bereits eine Veränderung erkennbar ist, die dauerhauft bleibt, denn ist auch die Veränderung zu berücksichtigen.

7. Wenn die Krankenversicherung nicht ausgewiesen vom Netto einbehalten wird, dann ist extra vom Nettoeinkommmen ein Anteil für die private Krankenersicherung einzubehalten, etwa bei Beamten.



Rückfrage vom Fragesteller 8. Februar 2009 | 14:38

Hallo,

vielen Dank für Ihre Beantwortung.

Rückfrage:

Das Jugendamt legt also die Düseldorfer Tabelle zu Grunde und vom Nettogehalt kann ich pauschal 5% oder nachgewiesen merh als Abreitsaufwand abziehen, sowie den von mir separat zu leistenden privaten Krankenkassenbeitrag zu 100%? Wenn ich mich mit der Kindesmutter auf einen geringeren Betrag (als vom JA ausgerechnet) einige, ist dieser bis zu einer eventuellen Neuforderung der Kindesmutter festgesetz, somit kann der errechnete Betrag auch nicht rückwirkend sonder ggf. nur zukünftig gefordert werden - richtig?



Mit freundlichem Gruß

besorgter

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Februar 2009 | 15:52

Sehr geehrter Fragesteller,

ja, Sie können die genannten Abzüge vornehmen, es geht bei den berufsbedingten Aufwendungen aber nur eines, entweder pauschal oder konkret berechnen. Die private Krankenkasse kann berücksichtigt werden, aber nur wenn es sich um den notwendigen Beitrag handelt und nicht etwa nur um eine Zusatzversicherung zu einer gesetzlichen Versicherung.

Sie können sich mit der Kindesmutter auf einen niedrigeren Betrag einigen, sllerdings darf dadurch nicht bei Mutter und Kind Bedürftigkeit eintreten. Wenn wg. des niedrigeren Unterhalts die Kindesmutter auf Sozialleistungen angewiesen wäre, funktioniert es nicht, denn der Verzicht würde zu Lasten des Sozialamtes oder Job Center gehen.

Ja, wenn man sich auf einen bestimmten Betrag einigt, dann gilt dieser bis ein höherer Betrag fömlich verlangt wird. Eine Nachforderung droht Ihnen dann nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 10. Februar 2009 | 10:26

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