13. Juli 2022
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06:46
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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beim Sozialhilferegress betreibt das Sozialamt nicht gleich die Zwangsvollsteigerung. Es fordert die Herausgabe des Geschenkten. Aber auch das kann damit umgegangen werden, dass der Betrag zu den Kosten für das Seniorenheim, der nicht von der Mutter aufgebracht werden kann, gezahlt wird. Eine Möglichkeit ist die Vermietung der kleinen Wohnung.
Hier müssen Sie grundsätzlich beachten, dass Ihr Verlobter der Beschenkte ist und nach Ihren Ausführungen nicht Sie. Aber ungeachtet dessen, sollten im Falle eines Regresses Ihre Pflegeleistungen eingewendet werden. Diese stehen dann Ihrem Wohnrecht gegenüber.
Sollte es zu einer Zwangsversteigerung der Wohnung aus welchen Gründen auch immer kommen, kann Ihr Wohnrecht bestehen bleiben. Das gilt aber nur dann, wenn es erstrangig ist. Das bedeutet, dass Belastungen z.B. Grundschulden nicht vorher eingetragen sein dürfen. Vermutlich spielt das aber keine Rolle, wenn die Mutter für den Kauf der Wohnung kein Darlehen aufnehmen musste. Dann dürfte das Wohnrecht erstrangig sein und wird bei einer Versteigerung nicht gelöscht. Genau kann das gesagt werden, wenn das Grundbuch eingesehen wurde.
Gegenüber dem Wohnrecht kann auch kein Eigenbedarf eines Erwerbers erhoben werden. Das Wohnrecht ist ein dingliches Recht und kann nicht durch eine Kündigung entfallen. Es entfällt nur durch Löschung, der Sie aber zustimmen müssen. Machen Sie das nicht, besteht es weiter und Sie können die Wohnung nutzen.
Die Angaben im Falle der Beantragung von Leistungen müssen zutreffend sein. Deswegen muss die Schenkung ohnehin angeben werden. Verschweigt Ihre Mutter, die den Antrag stellen muss, diese, ist das strafrechtlich von Bedeutung.
Eigene Recherchen kann das Sozialamt betreiben. Deswegen den Antrag schon wahrheitsgemäß ausfüllen.
Sollte es zum Regress kommen, rate ich Ihnen dazu einen Anwalt vor Ort aufzusuchen. Es wird um den Wert des Geschenks, der Wohnung, gehen. Der Wert der Wohnung ist durch Ihr Wohnrecht geringer. Ihrem Wohnrecht gegenüber wird man Ihre Pflegeleistungen einwenden können. Das ist komplex und deswegen sollten Sie einen Anwalt beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle