Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sinnvollerweise ist ein Darlehensvertrag mit einer bestimmten Verzinsung und eines bestimmt Darlehensbetrages festzusetzen.
Es kann eine fixe Laufzeit vereinbart werden, da allerdings auch festgehalten werden, dass mit dem Verkauf der Immobilie das Darlehen fällig zu stellen ist.
Um die Rückzahlung des Darlehens sicherzustellen, könnte eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen werden in Höhe des Darlehens.
Dies würde auch die Erben binden, da das Grundstück auf die Erben übergeht. Wichtiges in diesem Zusammenhang, dass festgehalten wird, dass das Darlehen aus dem Erbe zu begleichen ist, damit niemand also auf die Idee kommt, ein Drittel davon abzuziehen, da die Darlehensgeberin auch später Erbin ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Park,
das heißt für mich, die Lösung wäre also ein zweckgebundenes Privat-Darlehen. Ihre Antwort ist recht knapp ausgefallen und ich habe daher folgende 3 Verständnisfragen dazu:
1) Eine fixe Darlehens-Laufzeit sehe ich für den geschilderten Fall (Eigentümer des Hauses beide knapp 80 Jahre alt) nicht als passend an.
Sie erwähnen dies nicht, aber könnte auch vertraglich vereinbart werden, dass das Darlehen fällig zu stellen ist a) mit dem Verkauf der Immobilie (also vielleicht auch zu Lebzeiten der Haus-Eigentümer) oder b) mit dem Versterben beider Haus-Eigentümer (sprich' wenn das Grundstück auf die Erben übergeht)?
2) Sie schreiben im Zusammenhang mit der Eintragung einer Grundschuld über den Darlehensbetrag:
"Dies würde auch die Erben binden, da das Grundstück auf die Erben übergeht. Wichtiges in diesem Zusammenhang, dass festgehalten wird, dass das Darlehen aus dem Erbe zu begleichen ist, damit niemand also auf die Idee kommt, ein Drittel davon abzuziehen, da die Darlehensgeberin auch später Erbin ist."
Wenn nur im Vertrag festgehalten würde, dass das Darlehen aus dem Erbe zu begleichen ist, dann müsste genau doch meine Frau 1/3 des Darlehens selbst begleichen oder verstehe ich etwas grundsätzlich falsch? Wollten Sie eigentlich schreiben, im Vertrag niederzuschreiben, dass die *anderen* Erben das komplette Darlehen aus dem Erbe begleichen müssen?
3) Wäre es vorteilhaft, wenn ich der Darlehensgeber wäre und nicht meine Ehe-Frau gegenüber ihren Eltern, um die die Problematik unter Punkt 2) zu vermeiden?
Vielen Dank im voraus.
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
1.
Ja, das ist möglich, sollte aber auf jeden Fall auch durch ein Kündigungsrecht der Darlehensgeber ergänzt werden, dann haben Sie mehr Kontrolle.
2.
Nein, bei der Grundschuld das Darlehen, laut Vertrag nur die Erben. Es könnte ja sein, dass die Frau das Erbe ausschlägt oder im Wege der Auseinandersetzung gar keinen Anteil am Haus erwirbt. Daher ist mit der Grundschuld die Investition an das Haus gebunden.
3.
Hier sehe ich keinen elementaren Unterschied, wenn nur Sie Darlehensgeber wären, schulden würde die Rückzahlung immer noch der Nachlass.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt