12. März 2010
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11:13
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Zunächst weise ich darauf hin, dass die Klausel in Ihren Versicherungsbedingungen, nach der die verspätete Anzeige des Versicherungsfalles im Ergebnis einen teilweisen Leistungsausschluss zur Folge hat nach der einschlägigen Rechtsprechung als wirksam anzusehen sein wird. Insbesondere wird die Klausel einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten.
Der Versicherer wird sich jedoch dann nicht auf eine Begrenzung seiner Leistungspflicht berufen können, wenn Sie an der Fristversäumnis kein Verschulden traf. Ein Verschulden wird dann zu verneinen sein, wenn Sie wegen Fehlens der erforderlichen medizinischen Kenntnisse nicht in der Lage waren, den richtigen Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität zu beurteilen, wobei Sie als Versicherungsnehmer für Ihr mangelndes Verschulden darlegungs- und beweisbelastet sind. Insofern wird es u.a. entscheidend darauf ankommen, ob im Rahmen des Antrags auf Versetzung in den Ruhestand bereits ausreichende Erkenntnisse darüber vorlagen, die auch Veranlassung gaben, parallel einen Antrag auf die Invaliditäts-Rente zu stellen. Für Ihre Kenntnis von dem Eintritt der Invalidität wird daher ggf. auf einen Zeitpunkt vor Eingang der „offiziellen Unterlagen“ ( Ruhestandversetzung) abgestellt werden müssen. Eine abschließende Beurteilung wird allerdings erst dann möglich sein, wenn der Sachverhalt im Einzelnen bekannt ist, weshalb Ihnen ggf. anzuraten sein wird, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Prüfung Ihrer Ansprüche zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin