Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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in der Tat spricht dem Grunde nach erst einmal gar nichts dagegen per erneutem Umnutzungsantrag die Wohnung / das Haus wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Zumindest aus einer Ferndiagnose heraus.
Ich sehe auch nicht den Zwang zum Erwerbe einer Ausgleichsfläche. Bitten Sie den Sachbearbeiter der Baubehörde darum, dass er Ihnen schildern soll, basierend auf welchen Normen / Satzungen er dies begründen zu können meint.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger
Kann ich also einen Nutzungsänderungsantrag stellen um die Fläche der Einliegerwohnung dem Haupthaus zuzuführen?
Damit würde ich ja eine Wohnung auflösen. Würde dieses nicht zu einer Vernichtung von Wohnraum führen (HmbWoSchG, Busgeld)?
Die Wohnung darf ja nicht länger als 3 Monate Leerstand haben in Hamburg. Darf ich sie selber nutzen? Wie muss ich das beweisen?
Gilt die Zweckentfremdungsgenehmigung für die Nutzung als kurzfristige Vermietung? Gilt nur für diese Genehmigung die maßgebliche Voraussetzung von der Schaffung von sogenanntem Ersatzwohnraum innerhalb der Stadt Hamburg?
Sehr geehrte Fragenstellerin,
Nicht, wenn die Umnutzung genehmigt wird.
- In der Tat sind im Rahmen einer Zweckentfremdungssatzungen in der Regel Kurzzeitvermietungen wechselnder Art nicht ratsam.
Wenn das Haus / die Wohnung in den räumlichen Geltungsbereich der von Ihnen zitierten Satzung fällt, dann muss man sie in der Tat auch beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger