Instandhaltungsrücklage nicht auf Extrakonto eingezahlt.

| 24. März 2023 15:18 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Hallo,
wegen Corona hatten wir lange keine Eigentümerversammlung und niemand Einsicht in die Papiere. Dann hat auch noch im September 2021 die Hausverwaltung gewechselt. Die neue Hausverwaltung musste dann im Frühjahr 2022 die Abrechnung erstellen, wegen zahlreicher Verzögerungen, die immer wieder auf die alte Hausverwaltung geschoben wurden, fand die Versammlung auf den letzten Drücker
statt. Auf dem Extrakonto Instandhaltung befanden sich da ungefähr 13.500 Euro. Das hat mich gewundert, da wir jedes Jahr 4.500 Euro einzahlen und die letzten Ausgaben für den Hausanstrich schon mehr als drei Jahre her war. ich war der Meinung, da müssten mindesten 18.000 Euro sein.

Auf der Versammlung im November habe ich die Hausverwaltung gefragt, sie erklärte, die 13.500 Euro wären richtig und es müsse noch die Rücklage, die auf dem Konto läge, eingezahlt werden. Okay, das wären dann 18.000 Euro.

Da mir das alles nicht koscher vorkam, habe ich um Einsicht der Verwaltungsunterlagen für 2022 gebeten, aber man bekommt nur zögerlich Einsicht, auch in andere Unterlagen. Nun lag mir der Odner endlich vor und ich sah, dass plötzlich am 25. 1. 2023 für die Jahre 2022 und 2021 jeweils 4.500 Euro nachgezahlt wurden und fast 22.000 Euro auf dem Konto sind. Ja, das ist erfreulich.

Aber ist es wirklich okay, dass die Hausverwaltung so dermaßen unübersichtlich arbeitet, dass es glatt nicht aufgefallen wäre, wenn 4.500 Euro gefehlt hätten? Die anderen Eigentümer waren sogar schon mit 13.500 Euro "zufrieden", das werde schon stimmen.
Auch ansonsten werden die Hausgelder von der Verwaltung nicht jeden Monat dem WEG-Konto zugeführt, laut Kontoauszug Dezember 2022 hat niemand Hausgeld bezahlt ausser ich, da ich einen Dauerauftrag für meine 4 Wohnungen gemacht habe.

In der Teilungserklärung steht zwar nicht, dass ein gesondertes Konto für die Erhaltungsrücklage vorhanden sein muss, wir haben aber seit langem eines. Hätten nicht wenigstens die 4.500 Euro für das Jahr 2021 schon wenigstens nach Ablauf des Jahres 2021 diesem Konto zugeführt werden müssen? Was ist denn da überhaupt Pflicht und wo finde ich was dazu. Es gibt Verwalter, die überweisen es monatlich, andere vierteljährlich. Aber das für zwei Jahre nachgezahlt werden musste, finde ich ungewöhnlich. Dazu wird die Hausverwaltung auf meine Nachfragen nun auch noch frech.
25. März 2023 | 11:20

Antwort

von


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E-Mail: jacobsen@ratija.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Als gesetzliche Regelung ist nur der schmale § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG vorhanden. Dort heißt es:

[quote](2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere
1.die Aufstellung einer Hausordnung,
2.die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums,
3.die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie der Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht,
[b]4.die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage,[/b]
5.die Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie
6.[1]die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a, es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.[/quote]

Mit der Reform des Wohneigentumsrechts wurde zum 1.12.2020 aus der Instandsetzungsrücklage, die Erhaltungsrücklage. Ansonsten gibt es nur Rechtsprechung und Aufsätze zu diesem Thema.

Ich will Ihnen eine kurze Zusammenfassung geben:
Zunächst einmal kann jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangen, dass gem. § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG eine entsprechende Rücklage gebildet wird. Das gehört zu den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung. Und natürlich muss dann ordnungsgemäß zeitnah gebucht werden, woran es hier anscheinend haperte. Der Verwalter muss dazu dann auch die entsprechenden Anteile einfordern.

Hinsichtlich der Höhe der Rücklagen besteht ein Ermessensspielraum. Es ist auch möglich mehrere definierte Erhaltungsrücklagen ("Töpfe") zu bilden (Z.B.: 1. Rücklage für das Dach; 2. Rücklage für Heizungsanlage etc.). Der dabei bestimmte Zweck ist dann aber verbindlich. Der Rücklagen zweck kann aber auch geändert werden.

Grundsätzlich ist also die Erhaltungsrücklage eine Pflichtaufgabe, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehört. Es handelt sich aber um keine allgemeine Liquiditätsreserve.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Timm Jacobsen

Rückfrage vom Fragesteller 25. März 2023 | 18:06

Nein, Sie haben meine Frage gar nicht beantwortet. Diese Sachen weiß ich alle selbst.
Es geht darum, wie der Verwalter mit der Erhaltungsumlage umzugehen hat, wann er sie dem Sonderkonto zuführen muss usw. und wo ich was dazu finde, dass der nicht damit machen kann was er will oder es einfach auf dem WEG-Konto belässt und kein Mensch mehr nachvollziehen kann, wieviel in der Instandhaltungsrücklage ist.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. März 2023 | 19:23

Ich bedaure sehr, wenn meine Antwort Sie nicht zufrieden stellen sollte.

Ich befürchte aber, dass das WEG-Recht leider nicht den Detailgrad aufweist, den Sie sich hier wünschen. Hinsichtlich der Erhaltungsrücklage gibt es keine weitere gesetzliche Grundlage, als ich zitiert habe. Es gibt auch keine Art Verwaltungsvorschriften oder ähnliches, sondern nur noch die Regelungen die die Eigentümergemeinschaft beschlossen hat.

Selbstverständlich hat aber die Verwaltung die Buchhaltung ordentlich zu führen, und zum Beispiel Eingänge für die Erhaltungsrücklage schnell zu kontieren. Das sind aber die normalen Grundsätze ordentlicher Buchführung und keine speziellen für Erhaltungsrücklagen.
Diese Rücklage muss aber innerhalb der Buchführung einem Konto zugewiesen werden und nicht einem speziellen Bankkonto.
Werden die Grundsätze ordentlicher Buchführung befolgt, sind die Zahlungsflüsse auch nachvollziehbar.
Aus Ihrer Schilderung entnehme ich hier berechtigte Zweifel an der Praxis ihrer neuen Hausverwaltung. Das ist jedoch kein Problem der Erhaltungsrücklage, worauf Ihre Ursprungsfrage doch deutlich fokussiert war.

Bewertung des Fragestellers 26. März 2023 | 17:45

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"Hallo,
das half mir jetzt doch weiter. Genau das wollte ich wissen, ob es weitergehende
Regelungen gibt, die ich nicht finde.
Auf jeden Fall ist es ja dann keine ordnungsgemäße Buchführung, wenn ich als
Rechnungsprüfer nicht durchsteige, wieviel in der Instandhaltung ist.
Schade, dass es nicht noch eingehender geregelt ist.
Danke Ihnen."
Stellungnahme vom Anwalt:
Freut mich, dass Ihnen doch noch helfen konnte.
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 26. März 2023
5/5.0

Hallo,
das half mir jetzt doch weiter. Genau das wollte ich wissen, ob es weitergehende
Regelungen gibt, die ich nicht finde.
Auf jeden Fall ist es ja dann keine ordnungsgemäße Buchführung, wenn ich als
Rechnungsprüfer nicht durchsteige, wieviel in der Instandhaltung ist.
Schade, dass es nicht noch eingehender geregelt ist.
Danke Ihnen.


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