26. Januar 2025
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17:10
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
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E-Mail: mail@ra-raab.de
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Zu den acht bereits vermieteten Einheiten:
Als Vermieter haben Sie grundsätzlich das Recht, bauliche Veränderungen an der Mietsache vorzunehmen, solange diese nicht den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache durch die Mieter beeinträchtigen.
Wenn Sie Balkonkraftwerke durch einen Fachbetrieb installieren lassen möchten, um den Strom in die bereits vorhandenen Batteriespeicher einzuspeisen, sollten Sie dies mit den Mietern abstimmen. Eine nachträgliche Änderung des Mietvertrags bedarf der Zustimmung der Mieter. Sie könnten den Mietern eine Vertragsänderung vorschlagen, die eine entsprechende Klausel enthält. Eine mögliche Formulierung könnte lauten:
[i]"Der Vermieter behält sich das Recht vor, auf den Balkonen der Mietsache Balkonkraftwerke durch einen Fachbetrieb installieren zu lassen. Der erzeugte Strom wird in die vorhandenen Batteriespeicher eingespeist. Der Mieter erklärt sich mit dieser Maßnahme einverstanden, sofern der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht beeinträchtigt wird."[/i]
2.
Zu den zwei kurzfristig zu vermietenden Einheiten:
Bei neuen Mietverträgen haben Sie die Möglichkeit, von vornherein entsprechende Klauseln aufzunehmen. Eine solche Klausel könnte wie folgt formuliert werden:
[i]"Der Vermieter behält sich das Recht vor, auf den Balkonen der Mietsache Balkonkraftwerke durch einen Fachbetrieb installieren zu lassen. Der erzeugte Strom wird in die vorhandenen Batteriespeicher eingespeist. Der Mieter erklärt sich mit dieser Maßnahme einverstanden und verpflichtet sich, keine eigenmächtigen baulichen Veränderungen an der Balkonstruktur vorzunehmen."[/i]
3.
Es ist wichtig, dass solche Klauseln klar und verständlich formuliert sind, um rechtssicher zu sein. Zudem sollten Sie sicherstellen, dass die Installation der Balkonkraftwerke fachgerecht erfolgt, um Schäden an der Holzkonstruktion der Balkone zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt