Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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das Bürgergeld hat den Vorrang.
Sie erhalten die Leistungen und sind eben verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen.
Dass es etwas Besseres in naher Zukunft ergeben soll, spielt dabei keine Rolle:
Denn wenn sich dieses Besseres tatsächlich verwirklicht, könnten Sie natürlich die zumutbare Arbeit aufgeben und aus dem Bürgergeldbezug gehen.
Sie werden also nicht erfolgreich damit argumentieren können, dass Aussichten auf Besseres bestehen.
Mit den Aussichten sind eben dann keine konkreten Beschäftigungen verbunden.
Auch mögliche Gläubigerbefriedigungen spielen dann keine Rolle.
Auch das ist derzeit nir eine Aussicht und nichts Konkretes.
Daher wird das Bürgergeld vorrangig zu betrachten sein.
Sie werden dann auch verpflichtet werden können, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
ich hoffe, das folgende gilt als Verständnisfrage - für mich selber fühlt es sich so an, da mir da ein Stück Information fehlt (kein Vorwurf an Sie, ich bin ja der Laie):
Bedeutet das im Umkehrschluss, die Auflagen des Bürgergeldes können die restschuldbefreiung gefährden und, mehr als das, dies ist auch juristisch tatsächlich erlaubt? Gibtr es einen Präzedenzfall oder ein gesetz, dass das klar regelt? Immerhin würde ja dann der gesamte Sinn der (in meinem Fall ja übrigens persönlich unverschuldeteten) Insolvenz als solcher in Frage stehen und ich bis ans Lebensende abzahlen müssen; wir reden über enorme Summen.
Danke.
Sehr geehrter Ratsuchender,
genau das bedeutet es.
Denn derzeit bedienen Sie die Gläubihger ja nichjt, sodass gar kein Konflikt besteht.
Und dann geht die Allgemeinheit als Träger des Bürgergelds vor.
Überlegen Sie dann einmal die Kehrseite:
Nach Ihrer Einschätzung könnten Sie immer auf Aussichten abstellen, Beschäftigungen deshalb ausschlagen und Bürgergeld weiter beziehen.
Das ist so nicht möglich.
Dazu gibt es keinen Präzedenzfall.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle